AKTUELLES |
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| Autor: RA Markus Spielmann | ||
Schikanebetreibung am Ende1. AusgangslageDas Schweizer Betreibungsrecht sieht sehr niedrige Hürden vor, um eine Betreibung einzuleiten. Mit Anhebung der Betreibung kann das Vollstreckungsverfahren eingeleitet, aber auch bspw. die Verjährung unterbrochen werden. Der Auszug aus dem Betreibungsregister ist leicht zugänglich und hat als wichtige Funktion die Prüfung der Bonität einer Person (bei der Wohnungs- oder Stellensuche, Kreditbegehren usw.). Als unerwünschte Nebenwirkung der niedrigen Hürde und eigentliche Unsitte hat sich heutzutage die Schikanebetreibung etabliert. Mit der Schikanebetreibung beabsichtigt der treuwidrige Nichtgläubiger einen sachfremden Druck auf den Betriebenen zu erzeugen. Oft werden aber auch nach angehobener Betreibung bestrittene Forderungen nicht durchgesetzt und die Betreibung einfach stehen gelassen. 2. HandlungsbedarfDas Parlament hat Handlungsbedarf erkannt und nach mehreren Anläufen in der Dezembersession 2016 eine Gesetzesrevision verabschiedet. Ziel war es offenbar, die Hürden für die Anhebung der (meistens berechtigten) Betreibung nicht zu erhöhen, aber die schädlichen Auswirkungen von Schikanebetreibungen einzudämmen. Die Referendumsfrist läuft bis am 7. April 2017, anschliessend bestimmt der Bundesrat das Datum des Inkrafttretens. 3. Die Änderungen im Einzelnena) Einschränkung des Einsichtsrechts (neu Art. 8a Abs. 3 Bst. d SchKG)Nach Ablauf von drei Monaten nach Zustellung des Zahlungsbefehls kann der Betriebene beim Betreibungsamt ein Gesuch stellen, dass die Betreibung nicht mehr gegenüber Dritten bekannt gegeben wird. Das Betreibungsamt verlangt sodann vom Gläubiger, dass dieser innert 20 Tagen den Nachweis erbringt, dass rechtzeitig ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages eingeleitet wurde. Somit kann der Betriebene sein Gegenüber neu motivieren, das Rechtsöffnungsbegehren oder die Anerkennungsklage anzuheben, derweil er heute entweder warten oder selber Klage anheben musste. b) Vorlage der Beweismittel (neu Art. 73 SchKG)Nach geltendem Recht kann der betriebene Schuldner während der Bestreitungsfrist verlangen, dass der Gläubiger die Beweismittel für seine Forderung vorlegt. Neu kann der Schuldner jederzeit nach Einleitung der Betreibung dieses Begehren stellen. Die Weigerung des Gläubigers bleibt ohne Einfluss auf die Forderung, kann aber Kostenfolgen haben. c) negative Feststellungsklage (neu Art. 85a SchKG)Die betreibungsrechtliche negative Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG kann neuerdings unabhängig vom Vorliegen eines Rechtsvorschlages angehoben werden. Nach der heutigen Rechtsprechung des Bundesgerichts ist dies nur möglich, wenn kein Rechtsvorschlag erhoben worden war, was diesen Rechtsbehelf weitgehend untauglich werden liess. |
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| Autor: Nicole Allemann, Rechtsanwältin und Notarin | ||
Arbeitszeiterfassung: was ist neu ab 1. Januar 2016?Der Bundesrat hat die Vorschriften zur Arbeitszeiterfassung in der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV1) angepasst und per 1. Januar 2016 in Kraft gesetzt. Zum Herunterladen: RA Nicole Allemann hat die neue Regelung zusammengefasst. |
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| Autor: Matthias Miescher, Rechtsanwalt und Mediator SAV | ||
Corporate Governance im VR (Corporate Governance Teil II)Auf die Bedeutung des Swiss Code of Best Practice habe ich an anderer Stelle bereits hingewiesen (vgl. Publikation vom 18. September 2015). Ordnung ist das halbe Leben!Dieses Sprichwort ergänzte Heinrich Böll mit der Frage: Woraus mag die andere Hälfte bestehen? Im Bereich der Unternehmensleitung empfiehlt es sich aber, gewisse regulatorische Vorschriften, die man als „Ordnung“ bezeichnen kann, zu beachten. Corporate Governance definieren, umsetzen und deren Einhaltung angemessen prüfenCorporate Governance ist kein Luxusspielzeug, das sich nur grosse, börsenkotierte Gesellschaften leisten können: Wer eine Unternehmung leitet, muss Spielregeln einhalten! Einige Beispiele:- Aktienbuch und AktientitelWer vom Tagesgeschäft fast „aufgefressen“ wird, versäumt es eventuell, das Aktienbuch sauber zu führen oder die Titel aufzubewahren. Immer wieder ist es plötzlich nicht mehr klar, wer über welche Titel verfügt und wo diese auffindbar sind. - Protokollführung im VerwaltungsratDas Protokoll muss von Gesetztes wegen gewisse Mindestanforderungen erfüllen und dazu die wesentlichen Gesichtspunkte der Debatte wiedergeben. Mehrere Fähigkeiten sind gefragt: Die Person, die protokolliert, muss sich konzentrieren können, den Gesprächsstoff grundsätzlich verstehen, Wesentliches von Unwesentlichem unterscheiden und wenn möglich nicht selbst an der Debatte beteiligt sein. - Aktualisierung von Organisationsreglementen und FunktionendiagrammenSolche Reglemente basieren auf der Momentaufnahme der Organisationsstrukturen. Ändert sich diese, hat das zwingend Auswirkungen auf die Reglemente. Sie sind somit periodisch, mindestens aber 1 x pro Amtsperiode des VR zu überprüfen und allenfalls anzupassen. KMU: Wer macht’s?KMUs verfügen meist nicht über die nötigen internen Kapazitäten, solche Aufgaben zusätzlich zum Tagesgeschäft zu bewältigen. Sie sollten deshalb auf Abruf verfügbar sein. Dazu kommt ein weiterer Vorteil: Anwälte und Notare unterstehen einer strengen Schweigepflicht, deren Verletzung von Aufsichtsbehörden scharf geahndet wird. |
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| Autor: RA Markus Spielmann, Olten | ||
Parallele Mieterausweisung und KündigungsanfechtungAusganglageAuch bei der Wohn- und Geschäftsraummiete kann der Vermieter bei klarer Rechtslage im summarischen Verfahren die Ausweisung (Exmission) des Mieters verlangen. Eine klare Rechtslage liegt zum Beispiel vor, wenn der Mieter mit den Mietzinsen im Rückstand ist und der Vermieter das Vorgehen nach Art. 257d OR eingehalten hat. Für die Ausweisung bei klarem Recht ist im Kanton Solothurn der Amtsgerichtspräsident am Ort des Mietobjektes zuständig. Dem Summarverfahren ist kein Schlichtungsverfahren bei der Schlichtungsbehörde vorgeschaltet. Die Ausweisung bei Kündigungsanfechtung ist möglichDie Frage stellt sich, ob der Vermieter ein Ausweisungsgesuch stellen kann, wenn der Mieter die Kündigung bei der Mietschlichtungsbehörde angefochten hat. Die solothurnischen Gerichte haben dies bejaht. Das Bundesgericht bestätigt dies und hat in einem neuen Entscheid klargestellt, dass die Anfechtung der Kündigung und das Ausweisungsgesuch nicht die gleiche Frage betreffen. Somit kann definitiv während einem hängigen Anfechtungsverfahren die Exmission verlangt werden. Besonders wichtig ist dies für den Vermieter, dessen Mieter die Mietzinsen nicht bezahlt. Er kann mit diesem Vorgehen viel Zeit einsparen. Klare Situation schaffenEntscheidend ist, dass der Vermieter schon bei der Mahnung mit Kündigungsandrohung und Fristansetzung richtig vorgeht. Die einzelnen Schritte sollten im Detail eingehalten und dann nachgewiesen werden. Gelingt es nicht, die "klare Rechtslage" ohne Weiteres zu beweisen, droht das Ausweisungsgesuch zu scheitern. Dies hätte einen erheblichen Zeitverlust und Verfahrenskosten zur Folge. |
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| Autor: RA Matthias Miescher, Solothurn | ||
Corporate GovernanceAlle reden von Nachhaltigkeit, Good Practice und Tranzparenz. Viele Unternehmensleitbilder enthalten solche Vorgaben. Aber wie werden diese Leitideen umgesetzt? Und wer kontrolliert, ob diese Regeln eingehalten werden? Swiss Code of Best PracticeCorporate Governance als Regelwerk, zu dessen Einhaltung sich die Unternehmung verpflichtet, um sich nachhaltig zu entwickeln, existiert schon seit Jahrzehnten. Erstmals kam in den 90er-Jahren Schwung in diese Standards. Zu Beginn des Jahrtausends wurden dann ganze Regelwerke erlassen, sei es vom Staat oder von Wirtschaftverbänden. In der Schweiz existiert der Swiss code of Best Practice (nachfolgend SCBP) seit 2002. Er ist laufend angepasst worden, zuletzt im Zug der Umsetzung der „Minder-Initiative“. Der SCBP umfasst vorweg die gesetzlichen Vorgaben und konkretisiert diese in verschiedenen Themenbereichen in 38 Regelungen. Einige davon betreffen vor allem grosse, börsenkotierte Unternehmen. Der Code sieht denn auch vor, dass mittlere und kleinere Betriebe aus praktischen Gründen von den Vorgaben abweichen können. Bedeutung des SCBP für kleinere und mittlere UnternehmungenVorweg: der Code verlangt nichts Unmögliches. Er erschwert auch die Führung im Unternehmen nicht, weil er ja das zusammenfasst, was derzeit als gesetzliche oder praktische Vorgabe gilt.
Zwei Beispiele:„Der Verwaltungsrat prägt die Corporate Governance und setzt diese um.“ Der Verwaltungsrat ist verpflichtet, seine Rahmenbedingungen zur Unternehmensführung als strategische Leitungsaufgabe wahrzunehmen. Er muss also periodisch solche Leitlinien definieren, und, was besonders wichtig ist: er muss diese umsetzen und deren Umsetzung auch überwachen.
„Überträgt der Verwaltungsrat Führungsausgaben, so erlässt er ein spezielles Organisationsreglement mit klaren Abgrenzungen der Kompetenzen …“ So klar diese Bestimmung eigentlich ist: ein massgeschneidertes Organisationsreglement zu erstellen empfinden viele Verwaltungsräte als beschwerlich. Die SCBP geben aber nichts anderes wieder als das, was das Gesetz vorschreibt. Dazu kommt, dass sich Organisationen ständig weiter entwickeln und damit auch diese Reglemente einer periodischen Prüfung bedürfen.
KMU: Wer macht’s?KMUs verfügen meist nicht über die nötigen internen Kapazitäten, diese Aufgaben zusätzlich zum Tagesgeschäft zu bewältigen. In den Sitzungen des Verwaltungsrates liegt der Fokus oft auf finanziellen Traktanden. Hier lohnt es sich, die periodische Kontrolle einem externen Spezialisten anzuvertrauen, der mit Blick auf die wesentlichen Fragen die aktuellen Abläufe aufnimmt und die Reglemente mit Augenmass pragmatisch anpasst, damit diese dem VR rapportiert und dort neu beschlossen werden. Wenn sogar Lücken auftauchen, seien sie reglementarischer Art oder wenn sie Reputationsrisiken bergen, ist Vorbeugen sowieso besser als Heilen.
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