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Schikanebetreibungen am Ende?

Fr 06.01.2017 16:49
Autor: RA Markus Spielmann

Schikanebetreibung am Ende 

1. Ausgangslage

Das Schweizer Betreibungsrecht sieht sehr niedrige Hürden vor, um eine Betreibung einzuleiten. Mit Anhebung der Betreibung kann das Vollstreckungsverfahren eingeleitet, aber auch bspw. die Verjährung unterbrochen werden. Der Auszug aus dem Betreibungsregister ist leicht zugänglich und hat als wichtige Funktion die Prüfung der Bonität einer Person (bei der Wohnungs- oder Stellensuche, Kreditbegehren usw.).

Als unerwünschte Nebenwirkung der niedrigen Hürde und eigentliche Unsitte hat sich heutzutage die Schikanebetreibung etabliert. Mit der Schikanebetreibung beabsichtigt der treuwidrige Nichtgläubiger einen sachfremden Druck auf den Betriebenen zu erzeugen. Oft werden aber auch nach angehobener Betreibung bestrittene Forderungen nicht durchgesetzt und die Betreibung einfach stehen gelassen.

2. Handlungsbedarf

Das Parlament hat Handlungsbedarf erkannt und nach mehreren Anläufen in der Dezembersession 2016 eine Gesetzesrevision verabschiedet. Ziel war es offenbar, die Hürden für die Anhebung der (meistens berechtigten) Betreibung nicht zu erhöhen, aber die schädlichen Auswirkungen von Schikanebetreibungen einzudämmen. Die Referendumsfrist läuft bis am 7. April 2017, anschliessend bestimmt der Bundesrat das Datum des Inkrafttretens.

3. Die Änderungen im Einzelnen

a) Einschränkung des Einsichtsrechts (neu Art. 8a Abs. 3 Bst. d SchKG)

Nach Ablauf von drei Monaten nach Zustellung des Zahlungsbefehls kann der Betriebene beim Betreibungsamt ein Gesuch stellen, dass die Betreibung nicht mehr gegenüber Dritten bekannt gegeben wird. Das Betreibungsamt verlangt sodann vom Gläubiger, dass dieser innert 20 Tagen den Nachweis erbringt, dass rechtzeitig ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages eingeleitet wurde.

Somit kann der Betriebene sein Gegenüber neu motivieren, das Rechtsöffnungsbegehren oder die Anerkennungsklage anzuheben, derweil er heute entweder warten oder selber Klage anheben musste.

b) Vorlage der Beweismittel (neu Art. 73 SchKG)

Nach geltendem Recht kann der betriebene Schuldner während der Bestreitungsfrist verlangen, dass der Gläubiger die Beweismittel für seine Forderung vorlegt. Neu kann der Schuldner jederzeit nach Einleitung der Betreibung dieses Begehren stellen. Die Weigerung des Gläubigers bleibt ohne Einfluss auf die Forderung, kann aber Kostenfolgen haben.

c) negative Feststellungsklage (neu Art. 85a SchKG)

Die betreibungsrechtliche negative Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG kann neuerdings unabhängig vom Vorliegen eines Rechtsvorschlages angehoben werden. Nach der heutigen Rechtsprechung des Bundesgerichts ist dies nur möglich, wenn kein Rechtsvorschlag erhoben worden war, was diesen Rechtsbehelf weitgehend untauglich werden liess.

Quelle: Teilrevision SchKG (BBl 2016 8897)

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