AKTUELLES

Überwachung am Arbeitsplatz

Do 14.12.2017 10:31
Autor: Nicole Allemann, Rechtsanwältin und Notarin

Überwachung am Arbeitsplatz

FOKUS: Studio-Gespräch mit Nicole Allemann, Fachanwältin Arbeitsrecht, Partnerin aarejura Rechtsanwälte

Rechtsanwältin Nicole Allemann ist in 10vor10 des SRF zur Überwachung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Red und Antwort gestanden. Im Studio-Gespräch erklärt sie, wie sich Betroffene beispielsweise gegen Überwachungskameras wehren können. Den Beitrag finden Sie hier:

RA Nicole Allemann in 10vor10

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Schikanebetreibungen am Ende?

Fr 06.01.2017 16:49
Autor: RA Markus Spielmann

Schikanebetreibung am Ende 

1. Ausgangslage

Das Schweizer Betreibungsrecht sieht sehr niedrige Hürden vor, um eine Betreibung einzuleiten. Mit Anhebung der Betreibung kann das Vollstreckungsverfahren eingeleitet, aber auch bspw. die Verjährung unterbrochen werden. Der Auszug aus dem Betreibungsregister ist leicht zugänglich und hat als wichtige Funktion die Prüfung der Bonität einer Person (bei der Wohnungs- oder Stellensuche, Kreditbegehren usw.).

Als unerwünschte Nebenwirkung der niedrigen Hürde und eigentliche Unsitte hat sich heutzutage die Schikanebetreibung etabliert. Mit der Schikanebetreibung beabsichtigt der treuwidrige Nichtgläubiger einen sachfremden Druck auf den Betriebenen zu erzeugen. Oft werden aber auch nach angehobener Betreibung bestrittene Forderungen nicht durchgesetzt und die Betreibung einfach stehen gelassen.

2. Handlungsbedarf

Das Parlament hat Handlungsbedarf erkannt und nach mehreren Anläufen in der Dezembersession 2016 eine Gesetzesrevision verabschiedet. Ziel war es offenbar, die Hürden für die Anhebung der (meistens berechtigten) Betreibung nicht zu erhöhen, aber die schädlichen Auswirkungen von Schikanebetreibungen einzudämmen. Die Referendumsfrist läuft bis am 7. April 2017, anschliessend bestimmt der Bundesrat das Datum des Inkrafttretens.

3. Die Änderungen im Einzelnen

a) Einschränkung des Einsichtsrechts (neu Art. 8a Abs. 3 Bst. d SchKG)

Nach Ablauf von drei Monaten nach Zustellung des Zahlungsbefehls kann der Betriebene beim Betreibungsamt ein Gesuch stellen, dass die Betreibung nicht mehr gegenüber Dritten bekannt gegeben wird. Das Betreibungsamt verlangt sodann vom Gläubiger, dass dieser innert 20 Tagen den Nachweis erbringt, dass rechtzeitig ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages eingeleitet wurde.

Somit kann der Betriebene sein Gegenüber neu motivieren, das Rechtsöffnungsbegehren oder die Anerkennungsklage anzuheben, derweil er heute entweder warten oder selber Klage anheben musste.

b) Vorlage der Beweismittel (neu Art. 73 SchKG)

Nach geltendem Recht kann der betriebene Schuldner während der Bestreitungsfrist verlangen, dass der Gläubiger die Beweismittel für seine Forderung vorlegt. Neu kann der Schuldner jederzeit nach Einleitung der Betreibung dieses Begehren stellen. Die Weigerung des Gläubigers bleibt ohne Einfluss auf die Forderung, kann aber Kostenfolgen haben.

c) negative Feststellungsklage (neu Art. 85a SchKG)

Die betreibungsrechtliche negative Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG kann neuerdings unabhängig vom Vorliegen eines Rechtsvorschlages angehoben werden. Nach der heutigen Rechtsprechung des Bundesgerichts ist dies nur möglich, wenn kein Rechtsvorschlag erhoben worden war, was diesen Rechtsbehelf weitgehend untauglich werden liess.

Quelle: Teilrevision SchKG (BBl 2016 8897)

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Arbeitszeiterfassung

Mo 04.01.2016 11:18
Autor: Nicole Allemann, Rechtsanwältin und Notarin

Arbeitszeiterfassung: was ist neu ab 1. Januar 2016?

Der Bundesrat hat die Vorschriften zur Arbeitszeiterfassung in der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV1) angepasst und per 1. Januar 2016 in Kraft gesetzt.

Zum Herunterladen:

RA Nicole Allemann hat die neue Regelung zusammengefasst.

Corporate Governance im VR

Di 29.12.2015 17:53
Autor: Matthias Miescher, Rechtsanwalt und Mediator SAV

Corporate Governance im VR (Corporate Governance Teil II)

Auf die Bedeutung des Swiss Code of Best Practice habe ich an anderer Stelle bereits hingewiesen (vgl. Publikation vom 18. September 2015).

Ordnung ist das halbe Leben!

Dieses Sprichwort ergänzte Heinrich Böll mit der Frage: Woraus mag die andere Hälfte bestehen? Im Bereich der Unternehmensleitung empfiehlt es sich aber, gewisse regulatorische Vorschriften, die man als „Ordnung“ bezeichnen kann, zu beachten.

Corporate Governance definieren, umsetzen und deren Einhaltung angemessen prüfen

Corporate Governance ist kein Luxusspielzeug, das sich nur grosse, börsenkotierte Gesellschaften leisten können: Wer eine Unternehmung leitet, muss Spielregeln einhalten!

Immerhin kann jede Unternehmung diese Spielregeln bis zu einem gewissen Punkt selber definieren. Letztlich sollen sie keine Schikane darstellen, sondern dazu beitragen, eine Unternehmung nachhaltig und erfolgreich zu entwickeln und Risiken zu minimieren. Es lohnt sich also im wahrsten Sinne des Wortes, sich im obersten Leitungsorgan der Gesellschaft hierzu Gedanken zu machen.
Wichtig ist, nicht bloss Regeln zu erarbeiten, sondern auch dafür zu sorgen, dass sie eingehalten oder angepasst werden. Noch schlimmer als keine Regeln sind bekanntlich Regelverletzungen: Wer seine eigenen Regeln nicht einhält, geht hohe Reputationsrisken ein, welche weit über den finanziellen Schaden als Folge eines Fehlers hinausgehen können.

Einige Beispiele:

- Aktienbuch und Aktientitel

Wer vom Tagesgeschäft fast „aufgefressen“ wird, versäumt es eventuell, das Aktienbuch sauber zu führen oder die Titel aufzubewahren. Immer wieder ist es plötzlich nicht mehr klar, wer über welche Titel verfügt und wo diese auffindbar sind.
Allenfalls sind die Statuten anzupassen, vorhandene physische Titel einzuziehen und nur noch elektronisch zu führen. Allerdings bedingt auch dies Ordnung in der Aktenführung. Solche Aufgaben können an einen externen Spezialisten, insbesondere einen Anwalt oder Notar delegiert werden.

- Protokollführung im Verwaltungsrat

Das Protokoll muss von Gesetztes wegen gewisse Mindestanforderungen erfüllen und dazu die wesentlichen Gesichtspunkte der Debatte wiedergeben. Mehrere Fähigkeiten sind gefragt: Die Person, die protokolliert, muss sich konzentrieren können, den Gesprächsstoff grundsätzlich verstehen, Wesentliches von Unwesentlichem unterscheiden und wenn möglich nicht selbst an der Debatte beteiligt sein.
All das ist weder Sache der Sitzungsleitung noch eines aktiven Teilnehmers: sie sollen sich auf ihre Aufgaben konzentrieren können. Die Delegation der Aufgabe an eine interne Drittperson scheitert oft an der Vertraulichkeit der Diskussion zu den Traktanden oder den oben erwähnten Fähigkeiten.
Bedenkt man, welche Bedeutung ein VR-Protokoll in einem Rechtsstreit oder einem Reputationsfall später erlangen kann, wird ersichtlich, wie umsichtig der Verwaltungsrat bei der Besetzung dieser Funktion vorgehen muss.

- Aktualisierung von Organisationsreglementen und Funktionendiagrammen

Solche Reglemente basieren auf der Momentaufnahme der Organisationsstrukturen. Ändert sich diese, hat das zwingend Auswirkungen auf die Reglemente. Sie sind somit periodisch, mindestens aber 1 x pro Amtsperiode des VR zu überprüfen und allenfalls anzupassen.

KMU: Wer macht’s?

KMUs verfügen meist nicht über die nötigen internen Kapazitäten, solche Aufgaben zusätzlich zum Tagesgeschäft zu bewältigen. Sie sollten deshalb auf Abruf verfügbar sein. Dazu kommt ein weiterer Vorteil: Anwälte und Notare unterstehen einer strengen Schweigepflicht, deren Verletzung von Aufsichtsbehörden scharf geahndet wird.

Interne Lösungen erweisen sich oft als problematisch, etwa in Konfliktfällen bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses, Interessenkollisionen oder mangelhafter Aktenführung.

Schaffen Sie klare Verhältnisse, fokussieren Sie sich auf das Tagesgeschäft und entlasten Sie sich von administrativen Aufgaben!

Mieterausweisung und Kündigungsanfechtung

Mo 07.12.2015 11:14
Autor: RA Markus Spielmann, Olten

Parallele Mieterausweisung und Kündigungsanfechtung

Ausganglage

Auch bei der Wohn- und Geschäftsraummiete kann der Vermieter bei klarer Rechtslage im summarischen Verfahren die Ausweisung (Exmission) des Mieters verlangen. Eine klare Rechtslage liegt zum Beispiel vor, wenn der Mieter mit den Mietzinsen im Rückstand ist und der Vermieter das Vorgehen nach Art. 257d OR eingehalten hat. Für die Ausweisung bei klarem Recht ist im Kanton Solothurn der Amtsgerichtspräsident am Ort des Mietobjektes zuständig. Dem Summarverfahren ist kein Schlichtungsverfahren bei der Schlichtungsbehörde vorgeschaltet.

Die Ausweisung bei Kündigungsanfechtung ist möglich

Die Frage stellt sich, ob der Vermieter ein Ausweisungsgesuch stellen kann, wenn der Mieter die Kündigung bei der Mietschlichtungsbehörde angefochten hat. Die solothurnischen Gerichte haben dies bejaht. Das Bundesgericht bestätigt dies und hat in einem neuen Entscheid klargestellt, dass die Anfechtung der Kündigung und das Ausweisungsgesuch nicht die gleiche Frage betreffen. Somit kann definitiv während einem hängigen Anfechtungsverfahren die Exmission verlangt werden. Besonders wichtig ist dies für den Vermieter, dessen Mieter die Mietzinsen nicht bezahlt. Er kann mit diesem Vorgehen viel Zeit einsparen.

Klare Situation schaffen

Entscheidend ist, dass der Vermieter schon bei der Mahnung mit Kündigungsandrohung und Fristansetzung richtig vorgeht. Die einzelnen Schritte sollten im Detail eingehalten und dann nachgewiesen werden. Gelingt es nicht, die "klare Rechtslage" ohne Weiteres zu beweisen, droht das Ausweisungsgesuch zu scheitern. Dies hätte einen erheblichen Zeitverlust und Verfahrenkosten zur Folge.

(BGE 141 III 262)

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