AKTUELLES

Arbeitszeiterfassung

Mo 04.01.2016 11:18
Autor: Nicole Allemann, Rechtsanwältin und Notarin

Arbeitszeiterfassung: was ist neu ab 1. Januar 2016?

Der Bundesrat hat die Vorschriften zur Arbeitszeiterfassung in der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV1) angepasst und per 1. Januar 2016 in Kraft gesetzt.

Zum Herunterladen:

RA Nicole Allemann hat die neue Regelung zusammengefasst.

Corporate Governance im VR

Di 29.12.2015 17:53
Autor: Matthias Miescher, Rechtsanwalt und Mediator SAV

Corporate Governance im VR (Corporate Governance Teil II)

Auf die Bedeutung des Swiss Code of Best Practice habe ich an anderer Stelle bereits hingewiesen (vgl. Publikation vom 18. September 2015).

Ordnung ist das halbe Leben!

Dieses Sprichwort ergänzte Heinrich Böll mit der Frage: Woraus mag die andere Hälfte bestehen? Im Bereich der Unternehmensleitung empfiehlt es sich aber, gewisse regulatorische Vorschriften, die man als „Ordnung“ bezeichnen kann, zu beachten.

Corporate Governance definieren, umsetzen und deren Einhaltung angemessen prüfen

Corporate Governance ist kein Luxusspielzeug, das sich nur grosse, börsenkotierte Gesellschaften leisten können: Wer eine Unternehmung leitet, muss Spielregeln einhalten!

Immerhin kann jede Unternehmung diese Spielregeln bis zu einem gewissen Punkt selber definieren. Letztlich sollen sie keine Schikane darstellen, sondern dazu beitragen, eine Unternehmung nachhaltig und erfolgreich zu entwickeln und Risiken zu minimieren. Es lohnt sich also im wahrsten Sinne des Wortes, sich im obersten Leitungsorgan der Gesellschaft hierzu Gedanken zu machen.
Wichtig ist, nicht bloss Regeln zu erarbeiten, sondern auch dafür zu sorgen, dass sie eingehalten oder angepasst werden. Noch schlimmer als keine Regeln sind bekanntlich Regelverletzungen: Wer seine eigenen Regeln nicht einhält, geht hohe Reputationsrisken ein, welche weit über den finanziellen Schaden als Folge eines Fehlers hinausgehen können.

Einige Beispiele:

- Aktienbuch und Aktientitel

Wer vom Tagesgeschäft fast „aufgefressen“ wird, versäumt es eventuell, das Aktienbuch sauber zu führen oder die Titel aufzubewahren. Immer wieder ist es plötzlich nicht mehr klar, wer über welche Titel verfügt und wo diese auffindbar sind.
Allenfalls sind die Statuten anzupassen, vorhandene physische Titel einzuziehen und nur noch elektronisch zu führen. Allerdings bedingt auch dies Ordnung in der Aktenführung. Solche Aufgaben können an einen externen Spezialisten, insbesondere einen Anwalt oder Notar delegiert werden.

- Protokollführung im Verwaltungsrat

Das Protokoll muss von Gesetztes wegen gewisse Mindestanforderungen erfüllen und dazu die wesentlichen Gesichtspunkte der Debatte wiedergeben. Mehrere Fähigkeiten sind gefragt: Die Person, die protokolliert, muss sich konzentrieren können, den Gesprächsstoff grundsätzlich verstehen, Wesentliches von Unwesentlichem unterscheiden und wenn möglich nicht selbst an der Debatte beteiligt sein.
All das ist weder Sache der Sitzungsleitung noch eines aktiven Teilnehmers: sie sollen sich auf ihre Aufgaben konzentrieren können. Die Delegation der Aufgabe an eine interne Drittperson scheitert oft an der Vertraulichkeit der Diskussion zu den Traktanden oder den oben erwähnten Fähigkeiten.
Bedenkt man, welche Bedeutung ein VR-Protokoll in einem Rechtsstreit oder einem Reputationsfall später erlangen kann, wird ersichtlich, wie umsichtig der Verwaltungsrat bei der Besetzung dieser Funktion vorgehen muss.

- Aktualisierung von Organisationsreglementen und Funktionendiagrammen

Solche Reglemente basieren auf der Momentaufnahme der Organisationsstrukturen. Ändert sich diese, hat das zwingend Auswirkungen auf die Reglemente. Sie sind somit periodisch, mindestens aber 1 x pro Amtsperiode des VR zu überprüfen und allenfalls anzupassen.

KMU: Wer macht’s?

KMUs verfügen meist nicht über die nötigen internen Kapazitäten, solche Aufgaben zusätzlich zum Tagesgeschäft zu bewältigen. Sie sollten deshalb auf Abruf verfügbar sein. Dazu kommt ein weiterer Vorteil: Anwälte und Notare unterstehen einer strengen Schweigepflicht, deren Verletzung von Aufsichtsbehörden scharf geahndet wird.

Interne Lösungen erweisen sich oft als problematisch, etwa in Konfliktfällen bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses, Interessenkollisionen oder mangelhafter Aktenführung.

Schaffen Sie klare Verhältnisse, fokussieren Sie sich auf das Tagesgeschäft und entlasten Sie sich von administrativen Aufgaben!

Mieterausweisung und Kündigungsanfechtung

Mo 07.12.2015 11:14
Autor: RA Markus Spielmann, Olten

Parallele Mieterausweisung und Kündigungsanfechtung

Ausganglage

Auch bei der Wohn- und Geschäftsraummiete kann der Vermieter bei klarer Rechtslage im summarischen Verfahren die Ausweisung (Exmission) des Mieters verlangen. Eine klare Rechtslage liegt zum Beispiel vor, wenn der Mieter mit den Mietzinsen im Rückstand ist und der Vermieter das Vorgehen nach Art. 257d OR eingehalten hat. Für die Ausweisung bei klarem Recht ist im Kanton Solothurn der Amtsgerichtspräsident am Ort des Mietobjektes zuständig. Dem Summarverfahren ist kein Schlichtungsverfahren bei der Schlichtungsbehörde vorgeschaltet.

Die Ausweisung bei Kündigungsanfechtung ist möglich

Die Frage stellt sich, ob der Vermieter ein Ausweisungsgesuch stellen kann, wenn der Mieter die Kündigung bei der Mietschlichtungsbehörde angefochten hat. Die solothurnischen Gerichte haben dies bejaht. Das Bundesgericht bestätigt dies und hat in einem neuen Entscheid klargestellt, dass die Anfechtung der Kündigung und das Ausweisungsgesuch nicht die gleiche Frage betreffen. Somit kann definitiv während einem hängigen Anfechtungsverfahren die Exmission verlangt werden. Besonders wichtig ist dies für den Vermieter, dessen Mieter die Mietzinsen nicht bezahlt. Er kann mit diesem Vorgehen viel Zeit einsparen.

Klare Situation schaffen

Entscheidend ist, dass der Vermieter schon bei der Mahnung mit Kündigungsandrohung und Fristansetzung richtig vorgeht. Die einzelnen Schritte sollten im Detail eingehalten und dann nachgewiesen werden. Gelingt es nicht, die "klare Rechtslage" ohne Weiteres zu beweisen, droht das Ausweisungsgesuch zu scheitern. Dies hätte einen erheblichen Zeitverlust und Verfahrenkosten zur Folge.

(BGE 141 III 262)

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Corporate Governance

Fr 18.09.2015 10:40
Autor: RA Matthias Miescher, Solothurn

Corporate Governance 

Alle reden von Nachhaltigkeit, Good Practice und Tranzparenz. Viele Unternehmensleitbilder enthalten solche Vorgaben. Aber wie werden diese Leitideen umgesetzt? Und wer kontrolliert, ob diese Regeln eingehalten werden? 

Swiss Code of Best Practice

Corporate Governance als Regelwerk, zu dessen Einhaltung sich die Unternehmung verpflichtet, um sich nachhaltig zu entwickeln, existiert schon seit Jahrzehnten. Erstmals kam in den 90er-Jahren Schwung in diese Standards. Zu Beginn des Jahrtausends wurden dann ganze Regelwerke erlassen, sei es vom Staat oder von Wirtschaftverbänden. In der Schweiz existiert der Swiss code of Best Practice (nachfolgend SCBP) seit 2002. Er ist laufend angepasst worden, zuletzt im Zug der Umsetzung der „Minder-Initiative“.

Der SCBP umfasst vorweg die gesetzlichen Vorgaben und konkretisiert diese in verschiedenen Themenbereichen in 38 Regelungen. Einige davon betreffen vor allem grosse, börsenkotierte Unternehmen. Der Code sieht denn auch vor, dass mittlere und kleinere Betriebe aus praktischen Gründen von den Vorgaben abweichen können.

Bedeutung des SCBP für kleinere und mittlere Unternehmungen

Vorweg: der Code verlangt nichts Unmögliches. Er erschwert auch die Führung im Unternehmen nicht, weil er ja das zusammenfasst, was derzeit als gesetzliche oder praktische Vorgabe gilt.

 

Zwei Beispiele:

„Der Verwaltungsrat prägt die Corporate Governance und setzt diese um.“

Der Verwaltungsrat ist verpflichtet, seine Rahmenbedingungen zur Unternehmensführung als strategische Leitungsaufgabe wahrzunehmen. Er muss also periodisch solche Leitlinien definieren, und, was besonders wichtig ist: er muss diese umsetzen und deren Umsetzung auch überwachen.


„Überträgt der Verwaltungsrat Führungsausgaben, so erlässt er ein spezielles Organisationsreglement mit klaren Abgrenzungen der Kompetenzen …“

So klar diese Bestimmung eigentlich ist: ein massgeschneidertes Organisationsreglement zu erstellen empfinden viele Verwaltungsräte als beschwerlich. Die SCBP geben aber nichts anderes wieder als das, was das Gesetz vorschreibt. Dazu kommt, dass sich Organisationen ständig weiter entwickeln und damit auch diese Reglemente einer periodischen Prüfung bedürfen.

 

KMU: Wer macht’s?

KMUs verfügen meist nicht über die nötigen internen Kapazitäten, diese Aufgaben zusätzlich zum Tagesgeschäft zu bewältigen. In den Sitzungen des Verwaltungsrates liegt der Fokus oft auf finanziellen Traktanden.

Hier lohnt es sich, die periodische Kontrolle einem externen Spezialisten anzuvertrauen, der mit Blick auf die wesentlichen Fragen die aktuellen Abläufe aufnimmt und die Reglemente mit Augenmass pragmatisch anpasst, damit diese dem VR rapportiert und dort neu beschlossen werden.

Wenn sogar Lücken auftauchen, seien sie reglementarischer Art oder wenn sie Reputationsrisiken bergen, ist Vorbeugen sowieso besser als Heilen.

SECO warnt vor

Fr 05.12.2014 08:38
Autor: aarejura Rechtsanwälte

SECO warnt vor "Handelsregisterdatenbank"

Das SECO warnt vor Fax-Mitteilungen, die mit "Handelsregisterdatenbank" betitelt sind. Diese Mitteilungen haben nichts mit den offiziellen Handelsregisterämtern zu tun, obwohl die Verwendung des Schweizer Kreuzes und die Bezeichnung «Schweiz» einen solchen falschen Schluss zulassen.

Im Anschluss an die Neueintragung oder Änderung Ihrer Firma werden Sie in der Regel von verschiedenen Firmen Rechnungen für Eintragungsgebühren in Register und dergleichen erhalten. Sie sollten keine Formulare unterzeichnen oder Rechnungen bezahlen, sondern die Briefe dieser privaten Register ignorieren!

Medienmitteilung des SECO vom 04.12.2014

Merkblatt aarejura Rechtsanwälte über scheinoffizielle Register



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