AKTUELLES |
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Autor: Markus Spielmann, Rechtsanwalt und Notar | ||
Die Aufstellung von lic. iur. Markus Spielmann gibt einen Überblick über die verschärfte Rechtslage bei "Kickback-Zahlungen" in der Privatwirtschaft. |
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Autor: Matthias Miescher, Rechtsanwalt und Mediator SAV | ||
Ein paar Vorgaben in KürzeOb KMU oder Konzern: Datenschutz ist Chefsache. Deshalb muss das strategische Leitungsgremium jeder Unternehmung die Marschrichtung vorgegeben, wie im eigenen Betrieb Datenschutz umgesetzt wird. Diese Aufgabe ist nicht delegierbar und Teil der Compliance. Leitbilder sollten nicht nach dem Motto „Copy Paste" erstellt werden. Wenn Datenschutz funktionieren soll, muss das Leitbild den spezifischen Bedürfnissen der Unternehmung Rechnung tragen. Das variiert von Betrieb zu Betrieb erheblich! Sonst sind die Leitbilder auf der operativen Ebene nicht umsetzbar und letztlich nutzlos.Das gilt natürlich für alle Arten von Leitbildern... Abwarten bringt nichts: erstens sind Datenschutzmassnahmen schon aufgrund des geltenden Rechts, allenfalls der europäischen DSGVO vorgegeben und zweitens sind die groben Linien der künftigen Gesetzgebung schon sichtbar.Das betrifft insbesondere das Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten, die Regelung der Ermächtigung seitens der Betroffenen zur Weitergabe von Daten an Datenverarbeiter und das Vorgehen, wenn Betroffene ein Verzeichnis der Daten, deren Löschung verlangen oder von Datenlecks betroffen sind. Faktor Ressourcen nicht vergessen: Das Projekt Datenschutz braucht Zeit, personelle und finanzielle Ressourcen: "If you pay peanuts, you get monkeys". Starten Sie es rechtzeitig, am besten in der Chefetage. Ich zeige Ihnen gerne, wie Sie am besten vorgehen.
matthias.miescher@aarejura.ch oder Direktwahl 032 624 18 62 |
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Autor: Nicole Allemann, Rechtsanwältin und Notarin | ||
Das neue Kindesunterhaltsrecht ist am 1.1.2017 in Kraft getreten und hat wesentliche Änderungen gebracht. Zum Herunterladen: RA Nicole Allemann hat die neue Regelung und Praxis zusammengefasst. |
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Autor: Nicole Allemann, Rechtsanwältin und Notarin | ||
Überwachung am ArbeitsplatzFOKUS: Studio-Gespräch mit Nicole Allemann, Fachanwältin Arbeitsrecht, Partnerin aarejura Rechtsanwälte Rechtsanwältin Nicole Allemann ist in 10vor10 des SRF zur Überwachung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Red und Antwort gestanden. Im Studio-Gespräch erklärt sie, wie sich Betroffene beispielsweise gegen Überwachungskameras wehren können. Den Beitrag finden Sie hier: |
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Autor: RA Markus Spielmann | ||
Schikanebetreibung am Ende1. AusgangslageDas Schweizer Betreibungsrecht sieht sehr niedrige Hürden vor, um eine Betreibung einzuleiten. Mit Anhebung der Betreibung kann das Vollstreckungsverfahren eingeleitet, aber auch bspw. die Verjährung unterbrochen werden. Der Auszug aus dem Betreibungsregister ist leicht zugänglich und hat als wichtige Funktion die Prüfung der Bonität einer Person (bei der Wohnungs- oder Stellensuche, Kreditbegehren usw.). Als unerwünschte Nebenwirkung der niedrigen Hürde und eigentliche Unsitte hat sich heutzutage die Schikanebetreibung etabliert. Mit der Schikanebetreibung beabsichtigt der treuwidrige Nichtgläubiger einen sachfremden Druck auf den Betriebenen zu erzeugen. Oft werden aber auch nach angehobener Betreibung bestrittene Forderungen nicht durchgesetzt und die Betreibung einfach stehen gelassen. 2. HandlungsbedarfDas Parlament hat Handlungsbedarf erkannt und nach mehreren Anläufen in der Dezembersession 2016 eine Gesetzesrevision verabschiedet. Ziel war es offenbar, die Hürden für die Anhebung der (meistens berechtigten) Betreibung nicht zu erhöhen, aber die schädlichen Auswirkungen von Schikanebetreibungen einzudämmen. Die Referendumsfrist läuft bis am 7. April 2017, anschliessend bestimmt der Bundesrat das Datum des Inkrafttretens. 3. Die Änderungen im Einzelnena) Einschränkung des Einsichtsrechts (neu Art. 8a Abs. 3 Bst. d SchKG)Nach Ablauf von drei Monaten nach Zustellung des Zahlungsbefehls kann der Betriebene beim Betreibungsamt ein Gesuch stellen, dass die Betreibung nicht mehr gegenüber Dritten bekannt gegeben wird. Das Betreibungsamt verlangt sodann vom Gläubiger, dass dieser innert 20 Tagen den Nachweis erbringt, dass rechtzeitig ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages eingeleitet wurde. Somit kann der Betriebene sein Gegenüber neu motivieren, das Rechtsöffnungsbegehren oder die Anerkennungsklage anzuheben, derweil er heute entweder warten oder selber Klage anheben musste. b) Vorlage der Beweismittel (neu Art. 73 SchKG)Nach geltendem Recht kann der betriebene Schuldner während der Bestreitungsfrist verlangen, dass der Gläubiger die Beweismittel für seine Forderung vorlegt. Neu kann der Schuldner jederzeit nach Einleitung der Betreibung dieses Begehren stellen. Die Weigerung des Gläubigers bleibt ohne Einfluss auf die Forderung, kann aber Kostenfolgen haben. c) negative Feststellungsklage (neu Art. 85a SchKG)Die betreibungsrechtliche negative Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG kann neuerdings unabhängig vom Vorliegen eines Rechtsvorschlages angehoben werden. Nach der heutigen Rechtsprechung des Bundesgerichts ist dies nur möglich, wenn kein Rechtsvorschlag erhoben worden war, was diesen Rechtsbehelf weitgehend untauglich werden liess. |
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16.06.2023 - Häusliche Gewalt - was zu tun ist Autor: MLaw Denise Büschi, Rechtsanwältin mehr...
07.06.2023 - Pflichten des VR bei finanzieller Notlage Autor: Markus Spielmann, Rechtsanwalt und Notar mehr...
21.02.2023 - Handlungsbedarf beim Datenschutz Autor: MLaw Andreas Miescher, Rechtsanwalt und Notar mehr...