AKTUELLES |
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| Autor: Markus Spielmann, Rechtsanwalt und Notar | ||
Darlehen an Inhaber und Mitinhaber von Gesellschaften (Kontokorrent) sind weit verbreitet, bei Aktiengesellschaften im Verhältnis zu Aktionären und Gesellschaften mit beschränkter Haftung gegenüber Gesellschaftern. Sie sind auch durchaus zulässig. Die regelmässig harmlosen Darlehen können manchmal aber schneller als erwartet steuerlich und gesellschaftsrechtlich zu Problemen führen. Am heikelsten kann das Aktivdarlehen sein (der Aktionär schuldet der Gesellschaft Geld), weil es als unzulässige Ausschüttung qualifiziert werden kann. |
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| Autor: MLaw Anisse Wyniger | ||
| neuartige Deliktskonstellationen bei pornografischen Deepfakes stellen die Justiz vor Herausforderungen - eine rechtliche Einordnung. | ||
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| Autor: RA Markus Spielmann | ||
Am 1. Juli 2026 tritt eine Gesetzesrevision in Kraft, welche die Position der Grundstücksbesitzerinnen und Grundstücksbesitzer bei unrechtmässigen Hausbesetzungen verbessert . Klare Regeln und vereinfachte Bedingungen in Gerichtsverfahren sollen Grundstücksbesitzerinnen und Grundstücksbesitzer besser vor Verletzungen ihrer Rechte schützen. Gesetzesrevision: Schutz der Eigentümerschaft bei Hausbesetzungen verbessert
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| Autor: Markus Spielmann, Rechtsanwalt und Notar | ||
In einem steuerrechtlichen Einspracheverfahren betreffend die Erbschaftssteuer hat das Kantonale Steueramt Solothurn im Sinne unseres Klienten entschieden und den nichtgemeinsamen Sohn eines Konkubinatspaares als Stiefkind betrachtet und ihn damit den nichtgemeinsamen Kindern von zusammenlebenden Ehegatten gleichgestellt. Namens unseres Klienten haben wir uns auf den Standpunkt gestellt, dass der zivilrechtliche Begriff des Stiefkindes nicht nur die ausserehelichen Kinder des Ehegatten erfassen würde, sondern auch die Kinder von Konkubinatspartnern bzw. Konkubinatspartnerinnen. Das Steueramt folgt in seinem Entscheid unserer Linie, dass der steuerrechtliche Begriff des Stiefkinds nicht vom zivilrechtlichen zu unterscheiden ist. Sofern das Konkubinat als qualifiziert gilt, erfolgt die steuerliche Einreihung in der Steuerklasse 1 anstatt 5. Weitere Details => hier |
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| Autor: Markus Spielmann, Rechtsanwalt und Notar | ||
Haben Sie schon einmal daran gezweifelt, ob Ihr eigenes KMU wirklich Ihnen gehört? Was für eine absurde Frage in der Praxis! Man staunt, aber gemäss Fachleuten sind bei mehr als der Hälfte der Schweizer KMU die Eigentumsstrukturen unklar, ohne dass es jemandem auffällt, notabene! Mitunter eine grosse Hypothek, die auf dem Lebenswerk lastet. |
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