Trau schau wem

Über die Solvenz von Vertragspartnern


Inhalt

  1.  Die Problemstellung
  2.  Möglichkeiten im Verfahrensrecht
  3.  Sicherstellungen im Voraus
  4.  Nachträgliche Sicherungsmöglichkeiten


1. Problemstellung

a) Vorbemerkungen
Statistisch sinkt die Zahlungsmoral des Herrn Schweizer und der Frau Schweizerin von Jahr zu Jahr. Alleine dieser Umstand verursacht volkswirtschaftlich einen immensen Schaden. So richtig schmerzhaft wird es jedoch, wenn ein Schuldner vollends zahlungsunfähig wird - sei es aufgrund von Pfändungen oder im Konkurs.
Ist die Zitrone ausgepresst, gibt sie keinen Saft mehr her. Für den Gläubiger stellt sich dann die Frage, ob er dem "schlechten Geld" noch gutes nachwerfen und weitere Inkassokosten in Kauf nehmen will.

Die Fragen, die sich im Zusammenhang mit der Solvenz von Schuldnern stellen, sind so vielseitig wie die Vertragsbeziehungen, die landauf-landab täglich eingegangen werden.

Alleine die Fälle der letzten wenigen Wochen könnten unterschiedlicher nicht sein. Da stellt sich beispielsweise die Frage des KMU, der seine Produkte ins Ausland exportiert, ob er für das Inkasso die Schweizer Gerichte in Anspruch nehmen darf und ob Schweizer Recht anwendbar ist. Ob er betreiben kann, ob er Vermögenswerte mit Arrest belegen oder zurück fordern kann.
Der Installateur will seine Anlage beim Kunden wieder ausbauen, weil dieser nicht bezahlt. Darf er das?
Die Darlehensgeberin hat einen Kreditvertrag mit einem Schuldzins von 10% abgeschlossen - und trotzdem hat die Schuldnerin keinen roten Rappen. Mit der Konsequenz, dass der Rückforderungsanspruch mittlerweile das Doppelte der ursprünglichen Darlehenssumme beträgt und vermutlich doch kein Geld zurück fliessen wird. Oder zu guter letzt wurde vergangene Woche in der Zeitung von dem Möbelgeschäft berichtet, welches einem gut gekleideten Kunden Möbel für Fr. 90'000.00 verkauft hatte - welche dieser nicht bezahlen konnte (und vom Vorwurf des Betruges freigesprochen wurde).

Kein Problem bietet das Inkasso bei der Vertragserfüllung Zug um Zug. Wenn die Kaufsumme bar gegen Mitnahme des Kaufgegenstandes bezahlt wird. In diesem Fall kann schlicht die Vertragserfüllung verweigert werden, wenn der Schuldner nicht bezahlt.

b) Überprüfung der Bonität und Sicherstellung einer Forderung
Es wäre vermessen, im Folgenden einen umfassenden Überblick über die vielen Arten insolventer Schuldner und mangelndem Zahlungswillen bieten zu wollen. Die Absicherung von Vertragsverhältnissen ist in jedem Einzelfall zu prüfen. Ein grober Überblick soll geboten werden. Grob gesagt besteht im Voraus die Möglichkeiten, entweder den Vertragspartner unter die Lupe zu nehmen und seine Bonität zu prüfen oder aber, die Zahlung der Schuld durch eine Sicherheit abzustützen.


2. Möglichkeiten nach Prozessrecht

a) Nicht Schuldbetreibung und Konkurs
Das Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz (
../images/linkto.gifSchKG, SR 281.1) bildet die Grundlage, um Geldforderungen mit Unterstützung staatlicher Hoheit zu vollstrecken. Wer das SchKG bemüht, ist also in der Regel schon mit einem zahlungsunfähigen oder -unwilligen Schuldner konfrontiert. Darum geht es an dieser Stelle eben nicht.

b) Registereinsicht
Nichts desto trotz bietet auch das SchKG eine Handhabe, um einen Schuldner zu prüfen. Das Betreibungsregister. Jede Person, die ein Interesse glaubhaft macht, kann das Betreibungsregister einsehen und sich einen Auszug daraus geben lassen. Als "Interesse" gilt auch, die Absicht mit jemandem einen Vertrag abschliessen zu wollen. Demnach können Sie beim zuständigen Betreibungsamt einen Auszug aus dem Betreibungs- und/ oder dem Verlustscheinregister anfertigen lassen (kostenpflichtig).
Vorsicht: Natürliche Personen werden am Wohnort betrieben - die Betreibungen, Verlustscheine etc. sind nur dem Betreibungsamt des Wohnortes bekannt. Wenn der Schuldner seinen Wohnort gewechselt hat, ist auch das Amt am bisherigen Wohnort anzugehen.

c) Gerichtsstand und anwendbares Recht
Für geschäftliche Beziehungen zum Ausland sind weitere Regelungen erforderlich. Allen voran empfiehlt es sich dringend, den Gerichtsstand und das anwendbare Recht zu vereinbaren. Die Gerichtsstandsvereinbarung muss schriftlich erfolgen. Im Weiteren sollten sich die Vertragsparteien im Voraus über das anwendbare Recht einigen, beispielsweise ob sie das UN-Kaufrecht ausschliessen wollen oder nicht.
Der Verzicht auf solche Regelungen kann kostspielige Streitereien über den Gerichtsstand zur Folge haben und letzten Endes bewirken, dass man im Ausland ein Gericht aufsuchen muss.


3. Sicherstellungen im Voraus

Vorsicht ist besser als Nachsicht. Es bestehen verschiedene Möglichkeiten, wie sich ein Vertragspartner absichern kann, um die Bezahlung durch Massnahmen im Voraus zu sichern.

a) Pfandrecht
Beim Kauf von Liegenschaften wird die Sicherstellung regelmässig durch die Errichtung von Pfandrechten erreicht. Das gibt dem Gläubiger das Recht, sich im Falle der Säumigkeit des Schuldners durch die Verwertung des Grundpfandes abzusichern. Das ist grundsätzlich auch bei beweglichen Sachen denkbar. Beim sogenannten Faustpfand ist jedoch vorausgesetzt, dass der Pfandgläubiger die Pfandsache in seinem Besitz, das heisst die tatsächliche Verfügungsgewalt darüber hat. In den allermeisten Fällen macht eine solche Regelung keinen Sinn, weil mit dem Vertrag gerade bezweckt werden soll, dass der Besitz auf den Erwerber übergeht.
Zum Bauhandwerkerpfandrecht, einem Sonderfall des Grundpfandes, lesen Sie den separaten Bericht auf www.aarejura.ch hierzu!

b) Eigentumsvorbehalt
Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass das Eigentum an einer übertragenen Sache beim Veräusserer bleibt, bis der Kaufpreis bezahlt ist. Dadurch kann der Lieferant (Verkäufer etc.) die Rückgabe des Gegenstandes verlangen, wenn die Gegenleistung ausbleibt. Der Eigentumsvorbehalt ist nur gültig, wenn er vereinbart ist und im sogenannten Eingentumgsvorbehaltsregister beim Betreibungsamt eingetragen ist.
Fehlt der Eigentumsvorbehalt, ist es nicht zulässig, ohne Zustimmung des Erwerbers den Gegenstand "zurück zu holen."

c) Bürgschaft
Mit der Bürgschaft verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger des Hauptschuldners, für die Erfüllung der Schuld einzustehen. Die Bürgschaftserklärung muss schriftlich erfolgen und ab einer Höhe von Fr. 2'000.00 durch einen Notar öffentlich beurkundet sein.
Die Bürgschaft hatte vor einiger Zeit noch grosse Bedeutung, insbesondere im Bankgeschäft. Zwischenzeitlich waren Bürgschaften im wirtschaftlichen Verkehr nahezu verschwunden - seit einiger Zeit kann wiederum eine Zunahme der Nachfrage nach Bürgschaftserklärungen beobachtet werden. Man erkennt wieder vermehrt, dass die Bürgschaft im Geschäftsverkehr durchaus ein taugliches Mittel sein kann. Auch Banken machen wieder vermehrt Gebrauch von der Bürgschaft, indem für ihre Kunden bürgen oder ihre Ansprüche durch Bürgschaften sichern.
Wenn Sie eine Bürgschaftserklärung erstellen möchten, insbesondere ab Fr. 2'000.00, nehmen Sie mit uns Kontakt auf.

d) Bankgarantie
Bei der Bankgarantie verpflichtet sich eine Bank, eine Forderung bis zu einem definierten Maximalbetrag zu bezahlen. Die Bankgarantie ist vom Grundgeschäft unabhängig, also eine eine sogenannt "abstrakte" Zahlungsverpflichtung. Wenn die in der Garantie genannten Bedingungen erfüllt sind, bezahlt die Bank den Betrag auf erste Aufforderung des Gläubigers hin und ohne Rücksprache mit dem Schuldner (i.d.R. dem Kunden der Bank als ihrem Auftraggeber!). Weder der Schuldner noch die Bank können die Zahlung verweigern - was einen wesentlichen Unterschied zu der Bürgschaft (vgl. oben) ausmacht. Dem Schuldner oder der Bank stehen keine Einreden zur Verfügung.

Besondere Sicherstellungen, insbesondere im Im- und Exportgeschäft, sind das Akkreditiv und das Dokumentarinkasso.

e) Vorvertrag
Der Vorvertrag hat bei Liegenschaftskäufen eine sehr grosse Bedeutung. Im Kanton Solothurn kann der Notar Vorverträge über den Kauf von Grundstücken beurkunden. Damit haben die Vertragsparteien sehr schnell ein sicheres Mittel zur Hand, um sich (in beidseitigem Interesse) zu einigen und zu verpflichten. Dass sich die Parteien auch tatsächlich an den Vertrag halten, kann dadurch erreicht werden, dass die Realerfüllung vorgesehen wird (also im Weigerungsfall auf Übertragung des Grundstückes geklagt werden kann) oder eine Konventionalstrafe abgemacht wird. Dadurch können sich die Parteien weitgehend aufeinander verlassen.
Wenn Sie einen Vorvertrag (z.B. über einen Grundstückskauf) abschliessen wollen, nehmen Sie mit uns Kontakt auf.

f) Feststellung der Handlungsfähigkeit
Vor allem KMUs schliessen oft Verträge mit nicht Handlungsfähigen Personen ab, ohne sich dessen wirklich bewusst zu sein. Handlungsfähig und damit befugt Verträge abzuschliessen ist, wer mündig und urteilsfähig ist. Streng genommen sind Verträge mit Minderjährigen (vor dem 18. Geburtstag) nicht bindend. Immer häufiger treten Unklarheiten auf, wenn Minderjährige im Internet Verträge abschliessen.
Es gibt zum Beispiel Reiseanbieter, welche Ferienverträge mit Minderjährigen durch die Eltern unterzeichnen lassen. Dieses Vorgehen empfiehlt sich dringend, insbesondere wenn es um Verträge mit höherem Wert geht.

g) Vertragliche Sicherstellungen
Die Erfüllung von Verträgen kann mit weiteren "Druckmitteln" in Verträgen unterstützt werden. Denkbar sind beispielsweise Konventionalstrafen, Schuldzinsen oder Skonto-Abzüge etc.

Es kann nur wiederholt werden: Die richtigen Mittel sind in jedem Einzelfall zu prüfen, es gibt kein generelles Rezept, wie Sie Ihre Verträge durchsetzen (oder richtig formulieren) können. Vor allem aber auch die gesetzlichen Voraussetzungen sind in dieser Übersicht nicht abschliessend aufgezählt.


4. Nachträgliche Sicherungsmöglichkeiten

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Wie bereits erwähnt, bleiben die (i.d.R. naheliegensten) Möglichkeiten, welche das SchKG bietet, hier ausgeblendet. Diese umfassen nicht nur die Betreibung auf Pfändung oder Konkurs, sondern auch den Arrest etc. Das Schuldbetreibungs- und Konkursrecht ist eines unserer häufigen Tätigkeitsgebiete, gerne stehen wir unserer Klientschaft auch hier zur Seite. Daneben stehen die folgenden Möglichkeiten offen:

a) Retentionsrecht
Das Retentionsrecht ist ähnlich dem Faustpfand
(s. oben). Bewegliche Sachen und Wertpapiere, die sich mit Willen des Schuldners im Besitze des Gläubigers befinden, kann dieser bis zur Befriedigung für seine Forderung zurückbehalten. Voraussetzung ist, dass die Forderung fällig ist und mit dem Gegenstand, der zurückbehalten wird in Verbindung steht.
Ein besonderes Retentionsrecht steht dem Vermieter von Geschäftsräumen zu. Er kann Gegenstände, die sich in der Mietliegenschaft befinden im Umfange von einem Jahreszins und dem laufenden Halbjahreszins retinieren.

b) Rückabwicklung
Nicht eine eigentliche Sicherungsmöglichkeit des Gläubigers ist die Rückabwicklung des Geschäftes. Sie kann nur mit Einverständnis beider Parteien erfolgen. Es ist also nicht zulässig, die gelieferte Ware ohne Zustimmung des Gegenübers zurück zu holen. Wer das tut, setzt sich nicht zuletzt der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung aus.
Trotzdem kommt es häufig vor, dass sich die Parteien über die Rückabwicklung eines Geschäftes einigen.

c) Bauhandwerkerpfandrecht
Das Bauhandwerkerpfandrecht kann sowohl vorsorglich wie auch nachträglich zur Eintragung angemeldet werden. In der Praxis wird es regelmässig erst nachträglich angewendet. Lesen Sie hierzu die besonderen Ausführungen auf www.aarejura.ch.


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