BGE 132 IV 76 vom 31. März 2006
Ein sog. "Schenkkreis", bei welchem den Teilnehmern gegen Leistung eines Einsatzes
ein Gewinn in Aussicht steht, der nur erzielt werden kann, wenn es gelingt, weitere
Personen zur Teilnahme am "Schenkkreis" durch Leistung eines Einsatzes zu veranlassen,
ist eine Veranstaltung nach dem Schneeballsystem und damit eine lotterieähnliche
Unternehmung im Sinne von Art. 43 Ziff. 1 LV .
Die Durchführung einer solchen Veranstaltung ist strafbar. Die Leistung eines
Einsatzes ist als solche nicht strafbar.
Die Leistung eines Einsatzes beim Beitritt in einen Schenkkreis ist hingegen als
solche, für sich allein, keine Durchführungshandlung. Sie ist dem Kauf eines
Loses bei einer Lotterie gleichzusetzen und somit straflos. Jedoch wäre die Leistung
eines Einsatzes meist müssig, würde nicht beabsichtigt, die Bedingungen für die
Gewinnchance (namentlich das Anwerben neuer Teilnehmer) zu erfüllen, womit sogleich
der Bereich der strafbaren Durchführungshandlungen beschritten wäre.
2. Lotterieähnliche Veranstaltungen
Gemäss Lotteriegesetz (LG) sind Lotterien verboten. Das gilt auch für Veranstaltungen,
bei denen das Schneeballsystem (Lawinen-, Hydra-, Gella-, oder Multipley-System) zur
Anwendung kommt. Eine solche liegt vor, wenn die Lieferung von Waren,
die Ausrichtung von Prämien oder andere Leistungen zu Bedingungen in Aussicht gestellt
werden, die für die Gegenpartei des Veranstalters nur dann einen Vorteil bedeuten,
wenn es ihr gelingt, weitere Personen zum Abschluss gleicher Geschäfte zu veranlassen.
Die Gewinnchance der Schenkkreisteilnehmer im äusseren Segment, welche einen Geldbetrag
an die Person im Zentrum leisten, um sich die Chance auf einen höheren Geldbetrag
und somit einen Gewinn zu verschaffen, stellt eine "andere Leistung" im Sinne des Gesetzes dar.
3. Strafbare Handlungen
Bestraft wird, wer eine verbotene Lotterie ausgibt oder durchführt. Hingegen ist das
Einlegen in eine Lotterie straffrei. Welche Verhaltensweisen im Einzelnen bei
den Veranstaltungen nach dem Schneeballsystem strafbar sind, wird vom Gesetz nicht
ausdrücklich bestimmt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Gründung
eines Schenkkreises, dessen Zweck darin besteht, weitere Personen zum Beitritt durch
Zahlung eines Einsatzes zu veranlassen, als Ausgabe einer Lotterie zu werten und ist
somit strafbar. Ebenfalls strafbar ist ferner die Durchführung einer lotterieähnlichen
Unternehmung, unter welche sämtliche Handlungen, die dem Zweck einer solchen Veranstaltung
dienen, zu zählen sind. Einer derartigen Durchführungshandlung strafbar macht sich
namentlich, wer das Bestehen eines Schenkkreises bekannt macht oderwer einer
Person den Beitritt in einen Schenkkreis anbietet oder empfiehlt.
Durchführungshandlungen können demnach auch von Dritten vorgenommen werden,
die dem Schenkkreis nicht angehören.
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