Strafbarkeit von Schenkkreisen


Inhalt

  1.  Einleitung
  2.  Lotterieähnliche Veranstaltungen
  3.  Strafbare Handlungen


1. Einleitung

Schenkkreise sind ein aktuelles Thema und erregen in den Medien und der Öffentlichkeit immer wieder aufsehen. Der Kassationshof des Schweizerischen Bundesgerichts hat bereits im Jahre 2006 entschieden, dass die Durchführung eines Schenkkreises strafbar ist, die Leistung einer Einlage jedoch nicht.

BGE 132 IV 76 vom 31. März 2006
Ein sog. "Schenkkreis", bei welchem den Teilnehmern gegen Leistung eines Einsatzes ein Gewinn in Aussicht steht, der nur erzielt werden kann, wenn es gelingt, weitere Personen zur Teilnahme am "Schenkkreis" durch Leistung eines Einsatzes zu veranlassen, ist eine Veranstaltung nach dem Schneeballsystem und damit eine lotterieähnliche Unternehmung im Sinne von Art. 43 Ziff. 1 LV . Die Durchführung einer solchen Veranstaltung ist strafbar. Die Leistung eines Einsatzes ist als solche nicht strafbar.


2. Lotterieähnliche Veranstaltungen

Gemäss Lotteriegesetz (LG) sind Lotterien verboten. Das gilt auch für Veranstaltungen, bei denen das Schneeballsystem (Lawinen-, Hydra-, Gella-, oder Multipley-System) zur Anwendung kommt. Eine solche liegt vor, wenn die Lieferung von Waren, die Ausrichtung von Prämien oder andere Leistungen zu Bedingungen in Aussicht gestellt werden, die für die Gegenpartei des Veranstalters nur dann einen Vorteil bedeuten, wenn es ihr gelingt, weitere Personen zum Abschluss gleicher Geschäfte zu veranlassen. Die Gewinnchance der Schenkkreisteilnehmer im äusseren Segment, welche einen Geldbetrag an die Person im Zentrum leisten, um sich die Chance auf einen höheren Geldbetrag und somit einen Gewinn zu verschaffen, stellt eine "andere Leistung" im Sinne des Gesetzes dar.

3. Strafbare Handlungen

Bestraft wird, wer eine verbotene Lotterie ausgibt oder durchführt. Hingegen ist das Einlegen in eine Lotterie straffrei. Welche Verhaltensweisen im Einzelnen bei den Veranstaltungen nach dem Schneeballsystem strafbar sind, wird vom Gesetz nicht ausdrücklich bestimmt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Gründung eines Schenkkreises, dessen Zweck darin besteht, weitere Personen zum Beitritt durch Zahlung eines Einsatzes zu veranlassen, als Ausgabe einer Lotterie zu werten und ist somit strafbar. Ebenfalls strafbar ist ferner die Durchführung einer lotterieähnlichen Unternehmung, unter welche sämtliche Handlungen, die dem Zweck einer solchen Veranstaltung dienen, zu zählen sind. Einer derartigen Durchführungshandlung strafbar macht sich namentlich, wer das Bestehen eines Schenkkreises bekannt macht oderwer einer Person den Beitritt in einen Schenkkreis anbietet oder empfiehlt. Durchführungshandlungen können demnach auch von Dritten vorgenommen werden, die dem Schenkkreis nicht angehören.

Die Leistung eines Einsatzes beim Beitritt in einen Schenkkreis ist hingegen als solche, für sich allein, keine Durchführungshandlung. Sie ist dem Kauf eines Loses bei einer Lotterie gleichzusetzen und somit straflos. Jedoch wäre die Leistung eines Einsatzes meist müssig, würde nicht beabsichtigt, die Bedingungen für die Gewinnchance (namentlich das Anwerben neuer Teilnehmer) zu erfüllen, womit sogleich der Bereich der strafbaren Durchführungshandlungen beschritten wäre.

Im zitierten Bundesgerichtsentscheid hatte der Beschuldigte die Teilnehmer eines Schenkkreises begrüsst, über den Ablauf orientiert, auf die strafrechtliche Problematik hingewiesen und seine Meinung dazu erläutert. Würde es sich beim Beschuldigten um ein Gründungsmitglied handeln, so wäre der Tatbestand der Ausgabe einer lotterieähnlichen Unternehmung erfüllt. Jedoch auch ohne die Stellung eines Gründungsmitgliedes innezuhaben, haben die besagten Handlungen des Beschuldigten dazu gedient, potentielle Interessenten zur Leistung eines Einsatzes zu veranlassen, was dem Zweck einer lotterieähnlichen Unternehmung diente und somit eine strafbare Durchführungshandlung darstellte. MLaw Sabrina Sutter

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