1. Fragestellung
Die Fragen in Bezug auf Vertragsabschlüsse im Internet sind häufig. Kürzlich wurde
ich mit der folgdenden Fragestellung konfrontiert:
Eine in der Schweiz tätige Firma, die mit Computerzubehör handelt, bietet seit
mindestens zweieinhalb Monaten einen DVD-Brenner für Fr. 155.-- an. Ich habe
das Gerät bestellt. Für den DVD-Brenner verrechnet der Anbieter nun aber
Fr. 235.--. Auf meine Nachfrage erhielt ich die folgende Antwort: "Wir bedauern
diese Situation, sehen aber keine Möglichkeit Ihnen den Brenner zum Preis von
Fr. 155.-- zu verkaufen. Daher müssen wir den DVD Brenner zurücknehmen."
- Gilt der angeschriebene Preis, oder kann der Anbieter auf seiner Forderung
bestehen? (Das Angebot befindet sich immer noch online!)
- Kann ich für Umtriebe etwas verlangen, falls ich das Gerät nicht zum
angeschriebenen Preis erhalte und zurücksenden muss?
2. Grundsatz: "Pacta sunt servanda"
Ein Vertrag kommt zustande, wenn sich zwei Parteien gegenseitig übereinstimmend
über die wesentlichen Vertragspunkte äussern. Das heisst, sobald sich Käufer
und Verkäufer über den Preis, die Ware und allenfalls weitere wichtige
Vertragsbestandteile einig sind, besteht ein Vertrag. Ein Angebot im Internet
über einen Kaufsgegenstand mit Preisangabe und weiteren Bedingungen ist eine
verbindliche Offerte (Vorsicht: die allgemeinen Geschäftsbedingungen können
etwas anderes vorsehen). Nimmt ein Käufer diese Offerte an, ist durch diese
übereinstimmenden Willenserklärungen ein Kaufvertrag entstanden.
Entgegen der teilweise immer noch verbreiteten Meinung ist für einen "Vertrag"
also nicht die Schriftform erforderlich.
Verträge binden die Beteiligten zwingend, sie sind einzuhalten ("pacta sunt
servanda", wie schon die Römer zu sagen pflegten).
Für den vorliegenden Fall heisst das, dass ein Kaufvertrag über einen DVD-Brenner
zum Preis von Fr. 155.-- besteht. Der Käufer kann auf der Lieferung des versprochenen
Gerätes zu dem vereinbarten Preis bestehen. Die Partei, welche sich nicht
an den Vertrag hält, wird schadenersatzpflichtig. Als Schaden können Verzugsfolgen,
Aufwendungen, aber auch der Mehrpreis geltend gemacht werden, welchen der Käufer
für ein gleiches Gerät an einem anderen Ort bezahlen muss etc.
Aber Achtung: Nicht nur der Verkäufer bindet sich, auch wer im Internet einkauft
oder sonst Verträge abschliesst bleibt gebunden!
3. Typische Stolperfallen bei Internet-Verträgen
a) Widerrufsrecht
Das Widerrufsrecht, welches Konsumenten bei Haustürgeschäften zusteht gilt nicht
Bei Internet-Verträgen.
Ein Gesetzesentwurf (Bundesgesetz über den elektronischen Geschäftsverkehr)
wurde vom Bundesrat nicht weiter verfolgt, nachdem dieser in der Vernehmlassung
heftig umstritten war.
Ein Widerrufsrecht gibt es hingegen im europäischen Recht. Nach Art. 6 Abs. 1 der
Fernabsatz-RL kann der Verbraucher ohne Angabe von Gründen und ohne
Strafzahlung jeden Vertragsschluss im Fernabsatz innerhalb von sieben Tagen widerrufen.
Der Kunde trägt nur die Rücksendungs-Kosten.
b) Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen (Vertragsbedingungen etc.), von denen der Kunde
im Internet bei Abschluss des Vertrages Kenntnis hatte, werden Bestandteil
des Vertrages. Solche Regelungen können anderslautende Bestimmungen
enthalten, beispielsweise also ein Rücksenderecht einräumen oder die Annahme
der Offerte durch den Anbieter vorbehalten etc.
c) Vertragspartner im Ausland
Recht haben und Recht bekommen ist nicht immer das Gleiche. Nicht selten werden
wir mit Fällen konfrontiert, wo zwar ein rechtsgültiger Vertrag abgeschlossen
worden ist, sich eine Partei aber nicht daran hält. Das Durchsetzen von
Rechten im Ausland ist sofort mit deutlich grösserem Aufwand verbunden oder
kann sogar unmöglich sein. Nicht selten hat ein Kunde bereits eine Zahlung
ins Ausland geleistet und muss dann feststellen, dass das Geld verloren ist. Ein
böses Erwachen.
Also aufgepasst, wer im Internet Verträge abschliesst bindet sich. Das Gleiche gilt selbstverständlich bei Online-Auktionen etc.
RA Markus Spielmann / lic. iur. Fabienne Wiedmann