Sind online Verträge verbindlich?


Inhalt

  1.  Fragestellung
  2.  Grundsatz: "pacta sunt servanda"
  3.  Stolperfallen bei Internet-Verträgen


1. Fragestellung

Die Fragen in Bezug auf Vertragsabschlüsse im Internet sind häufig. Kürzlich wurde ich mit der folgdenden Fragestellung konfrontiert:

Eine in der Schweiz tätige Firma, die mit Computerzubehör handelt, bietet seit mindestens zweieinhalb Monaten einen DVD-Brenner für Fr. 155.-- an. Ich habe das Gerät bestellt. Für den DVD-Brenner verrechnet der Anbieter nun aber Fr. 235.--. Auf meine Nachfrage erhielt ich die folgende Antwort: "Wir bedauern diese Situation, sehen aber keine Möglichkeit Ihnen den Brenner zum Preis von Fr. 155.-- zu verkaufen. Daher müssen wir den DVD Brenner zurücknehmen."

- Gilt der angeschriebene Preis, oder kann der Anbieter auf seiner Forderung bestehen? (Das Angebot befindet sich immer noch online!)
- Kann ich für Umtriebe etwas verlangen, falls ich das Gerät nicht zum angeschriebenen Preis erhalte und zurücksenden muss?


2. Grundsatz: "Pacta sunt servanda"

Ein Vertrag kommt zustande, wenn sich zwei Parteien gegenseitig übereinstimmend über die wesentlichen Vertragspunkte äussern. Das heisst, sobald sich Käufer und Verkäufer über den Preis, die Ware und allenfalls weitere wichtige Vertragsbestandteile einig sind, besteht ein Vertrag. Ein Angebot im Internet über einen Kaufsgegenstand mit Preisangabe und weiteren Bedingungen ist eine verbindliche Offerte (Vorsicht: die allgemeinen Geschäftsbedingungen können etwas anderes vorsehen). Nimmt ein Käufer diese Offerte an, ist durch diese übereinstimmenden Willenserklärungen ein Kaufvertrag entstanden.

Entgegen der teilweise immer noch verbreiteten Meinung ist für einen "Vertrag" also nicht die Schriftform erforderlich.
Verträge binden die Beteiligten zwingend, sie sind einzuhalten ("pacta sunt servanda", wie schon die Römer zu sagen pflegten).

Für den vorliegenden Fall heisst das, dass ein Kaufvertrag über einen DVD-Brenner zum Preis von Fr. 155.-- besteht. Der Käufer kann auf der Lieferung des versprochenen Gerätes zu dem vereinbarten Preis bestehen. Die Partei, welche sich nicht an den Vertrag hält, wird schadenersatzpflichtig. Als Schaden können Verzugsfolgen, Aufwendungen, aber auch der Mehrpreis geltend gemacht werden, welchen der Käufer für ein gleiches Gerät an einem anderen Ort bezahlen muss etc.

Aber Achtung: Nicht nur der Verkäufer bindet sich, auch wer im Internet einkauft oder sonst Verträge abschliesst bleibt gebunden!


3. Typische Stolperfallen bei Internet-Verträgen

a) Widerrufsrecht
Das Widerrufsrecht, welches Konsumenten bei Haustürgeschäften zusteht gilt nicht Bei Internet-Verträgen.
Ein Gesetzesentwurf (Bundesgesetz über den elektronischen Geschäftsverkehr) wurde vom Bundesrat nicht weiter verfolgt, nachdem dieser in der Vernehmlassung heftig umstritten war.
Ein Widerrufsrecht gibt es hingegen im europäischen Recht. Nach Art. 6 Abs. 1 der Fernabsatz-RL kann der Verbraucher ohne Angabe von Gründen und ohne Strafzahlung jeden Vertragsschluss im Fernabsatz innerhalb von sieben Tagen widerrufen. Der Kunde trägt nur die Rücksendungs-Kosten.

b) Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen (Vertragsbedingungen etc.), von denen der Kunde im Internet bei Abschluss des Vertrages Kenntnis hatte, werden Bestandteil des Vertrages. Solche Regelungen können anderslautende Bestimmungen enthalten, beispielsweise also ein Rücksenderecht einräumen oder die Annahme der Offerte durch den Anbieter vorbehalten etc.

c) Vertragspartner im Ausland
Recht haben und Recht bekommen ist nicht immer das Gleiche. Nicht selten werden wir mit Fällen konfrontiert, wo zwar ein rechtsgültiger Vertrag abgeschlossen worden ist, sich eine Partei aber nicht daran hält. Das Durchsetzen von Rechten im Ausland ist sofort mit deutlich grösserem Aufwand verbunden oder kann sogar unmöglich sein. Nicht selten hat ein Kunde bereits eine Zahlung ins Ausland geleistet und muss dann feststellen, dass das Geld verloren ist. Ein böses Erwachen.

Also aufgepasst, wer im Internet Verträge abschliesst bindet sich. Das Gleiche gilt selbstverständlich bei Online-Auktionen etc.


RA Markus Spielmann / lic. iur. Fabienne Wiedmann

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