Neues GmbH-Recht ist in Kraft getreten


Inhalt

  1.  Einleitung
  2.  Die wichtigsten Änderungen


1. Einleitung

Mit Inkrafttreten auf den 1. Januar 2008 wurde das GmbH-Recht umfassend revidiert. Die Bestimmungen des neuen GmbH-Rechts haben weitreichende Auswirkungen und gelten insbesondere auch für bereits eingetragene Gesellschaften.
Gesellschafter und Geschäftsführer bisheriger Gesellschaften sind gut beraten, sich mit den neuen Regeln auseinander zu setzen. Es gilt eine Übergangsfrist von zwei Jahren.


2. Die wichtigsten Änderungen im Überblick

  1. Anzahl der Gesellschafter
  2. Ein Gründer (bisher zwei) können eine GmbH gründen. Gesellschafter können auch juristische Personen sein, Geschäftsführer nur natürliche.

  3. Stammkapital und Liberierung

  4. Das minimale Stammkapital beträgt immer noch CHF 20'000.00. Die obere Grenzen von CHF 2 Mio ist aufgehoben worden. Das Kapital ist neu zu 100 Prozent zu liberieren. Bestehende Gesellschaften, die nicht dem Ausgabebetrag aller Stammanteile entsprechende Einlagen geleistet haben, müssen diese innert zwei Jahren, also bis Ende 2009, erbringen!

  5. Übertragung von Stammanteilen
  6. Stammanteile können mit schriftlichem Vertrag übertragen werden (bisher öffentliche Beurkundung). Solange in den Statuten noch die öffentliche Beurkundung vorgesehen ist, muss diese Formvorschrift eingehalten werden.

  7. Geschäftsführung
  8. Es ist ein Vorsitzender der Geschäftsführung zu bezeichnen.

  9. Haftung
  10. Für das Vermögen der Gesellschaft haftet nur noch das Gesellschaftskapital. Die Statuten können eine Nachschusspflicht für die Gesellschafter vorsehen.

  11. Revision
  12. Für die Revision gelten neu die gleichen Regeln wie bei der Aktiengesellschaft. Diese wurden ebenfalls geändert (somit auf für die AG).

    Es wird unterschieden zwischen:

    Ordentliche Prüfung: Für börsenkotierte oder relativ grosse Gesellschaften sowie Konzerne oder wenn Aktionäre oder Gesellschafter, die 10 Prozent des Kapitals vertreten dies verlangen.

    Eingeschränkte Prüfung: Für alle Gesellschaften, welche nicht zu einer ordentlichen Prüfung verpflichtet sind.

    Verzicht auf Revisionsstelle: Wenn die Gesellschaft nicht mehr als 10 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt hat und alle Aktionäre oder Gesellschafter einverstanden sind, kann auf die Revision ganz verzichtet werden.

Lassen Sie sich beraten wenn Sie eine Gesellschaft gründen wollen oder an einer entsprechenden Gesellschaft beteiligt sind

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Dokument: Fragebogen zur Gründung einer GmbH

Rechtsanwalt und Notar Markus Spielmann, Januar 2008

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