Aber:
Durch die bloße Zusendung unbestellter Waren kommt gemäss OR Art. 6 a nie ein Kaufvertrag zustande, gleich ob eine ausdrückliche Antragserklärung der Sendung beiliegt oder nicht.
Dem Empfänger obliegt hier weder eine Pflicht zur Rücksendung noch zur Aufbewahrung der Ware. Er darf die Sache sogar ge- und verbrauchen. Nur wenn offensichtlich irrtümlich zugesandt
wurde, muss der Absender benachrichtigt und die Sache eine angemessene Zeit lang aufbewahrt werden.
Fazit: Ausser wenn die Zustellung auf einem offensichtlichen Irrtum beruht, kann der Empfänger diese in den Abfall werfen oder behalten. Und kein schlechtes Gewissen dabei: der Absender hat dies einkalkuliert und spielt damit.