Zustellung unerwünschter Waren

Nicht selten, namentlich auch vor der Weihnachtszeit, werden den Haushaltungen unbestellte Waren zugestellt. Den Warensendungen werden Einzahlungsscheine, Bestellformulare, Anträge, Wettbewerbe usw. mitgeschickt. Manch einer fühlt sich verpflichtet, die Waren zurück zu senden oder den Preis zu bezahlen, darauf beruht letztlich auch die Strategie der Verkäufer.

Aber:
Durch die bloße Zusendung unbestellter Waren kommt gemäss OR Art. 6 a nie ein Kaufvertrag zustande, gleich ob eine ausdrückliche Antragserklärung der Sendung beiliegt oder nicht. Dem Empfänger obliegt hier weder eine Pflicht zur Rücksendung noch zur Aufbewahrung der Ware. Er darf die Sache sogar ge- und verbrauchen. Nur wenn offensichtlich irrtümlich zugesandt wurde, muss der Absender benachrichtigt und die Sache eine angemessene Zeit lang aufbewahrt werden.

Fazit: Ausser wenn die Zustellung auf einem offensichtlichen Irrtum beruht, kann der Empfänger diese in den Abfall werfen oder behalten. Und kein schlechtes Gewissen dabei: der Absender hat dies einkalkuliert und spielt damit.

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