Fund und Fundunterschlagung

Der Fund (ZGB 720-722) ist eine Art des originären Eigentumserwerbs, also eines solchen, der unabhängig ist vom Recht einer Vorgängerin.

Damit der Finder Eigentum erwerben kann, müssen stets zwei Voraussetzungen erfüllt sein:
a) Zum einen müssen in Anlehnung an die Frist für die Rückforderungsklage gemäss ZGB 722 I von der Bekanntmachung oder Anzeige an fünf Jahre vergangen sein. Innerhalb dieser Frist darf der ursprüngliche Eigentümer nicht festgestellt worden sein. Vor Ablauf der fünf-Jahres-Frist hat der Finder jedoch gemäss ZGB 722 II einen Anspruch auf Finderlohn und entsprechend OR 422 I auf Auslagenersatz.

b) Zum anderen muss der Finder alle ihm gemäss ZGB 720, 721 obliegenden Pflichten erfüllen. Denn nur als sog. ehrlicher Finder kann er überhaupt Eigentum erwerben.
Der Finder muss also nicht nur den Eigentümer - falls bekannt - benachrichtigen und der Polizei den Fund anzeigen bzw. selbst für eine den Umständen angemessene Bekanntmachung und Nachfrage sorgen. Sondern er muss vor allem die gefundene Sache in angemessener Weise aufbewahren. Wer eine Sache in einem bewohnten Haus oder in einer dem öffentlichen Gebrauch oder Verkehr dienenden Anstalt findet, hat sie stets dem Hausherrn, Mieter oder der mit der Aufsicht betrauten Person abzuliefern, ZGB 720 III. Dem Hausherrn bzw. der mit der Aufsicht betrauten Person hat auch der Arbeitnehmer einen am Arbeitsplatz gemachten Fund herauszugeben.

Der unehrliche Finder kann sich unter Umständen sogar strafbar machen. Wer nämlich beim Fund nicht die in ZGB 720 II vorgeschriebene Anzeige erstattet, kann dafür gemäss Art. 332 StGB mit einer Busse bestraft werden. Stellt sich das Unterlassen der Fundanzeige sogar als Aneignung dar, beruht es also nicht auf bloßer Nachlässigkeit oder Bequemlichkeit, so kann ergänzend Art. 141 StGB (Fundunterschlagung) greifen. Eine Aneignung liegt dabei stets vor, wenn der Finder seinen Aneignungswillen durch eine über das bloße Ansichnehmen der gefundenen Sache hinausgehende Handlung manifestiert. Art. 141 StGB gebührt dabei im Verhältnis der Normen untereinander der Vorrang. Nur wenn dieses Vergehen nicht begangen wurde bzw. wenn der Täter mangels Strafantrages deswegen nicht verfolgt werden kann, kommt der mildere Art 332 StGB überhaupt in Betracht.

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