I. Fristlose Kündigung im Arbeitsvertrag und Abmahnung

Ist das Vertrauen im Arbeitsverhältnis derart gestört, dass eine sofortige Auflösung desselben als einziger Ausweg erscheint, so haben beide Parteien das Recht zur fristlosen Kündigung. Der Arbeitgeber hat zuvor allerdings das Fehlverhalten seines Arbeitnehmers - sofern es sich dabei nicht um eine unverzeihliche Verfehlung handelt - mindestens einmal abzumahnen und gegebenenfalls die Entlassung anzudrohen. Dies wird um so erforderlicher, je leichter die Verfehlung ist. Dadurch soll dem Arbeitnehmer in erster Linie die Möglichkeit eingeräumt werden, sich pflichtgemäss zu verhalten.


II. Folgen ungerechtfertigter fristloser Entlassung für den Arbeitgeber

War eine fristlose Kündigung ungerechtfertigt, so hat der Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber zwei nebeneinander stehende Ansprüche. Der Schadensersatzanspruch bemisst sich nach dem entgangenen Verdienst, und zwar bei Arbeitsverhältnissen mit unbestimmter Vertragszeit bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist. Zusätzlich zum Schadenersatz kann auch eine Entschädigung fällig werden. Bei der Bemessung des Entschädigungsanspruchs (bis zu 6 Monatslöhne!) sind neben dem Verschulden des Kündigenden insbesondere wirtschaftliche Auswirkungen der Kündigung zu berücksichtigen. Die Aufhebung der fristlosen Kündigung, also die Fortführung des Arbeitsverhältnisses, ist im Gesetz nicht vorgesehen - es besteht kein Anrecht darauf.

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