I. Fristlose Kündigung im Arbeitsvertrag und Abmahnung
Ist das Vertrauen im Arbeitsverhältnis derart gestört, dass eine sofortige
Auflösung desselben als einziger Ausweg erscheint, so haben beide Parteien das
Recht zur fristlosen Kündigung. Der Arbeitgeber hat zuvor allerdings das
Fehlverhalten seines Arbeitnehmers - sofern es sich dabei nicht um eine
unverzeihliche Verfehlung handelt - mindestens einmal abzumahnen und gegebenenfalls
die Entlassung anzudrohen. Dies wird um so erforderlicher, je leichter die
Verfehlung ist. Dadurch soll dem Arbeitnehmer in erster Linie die Möglichkeit
eingeräumt werden, sich pflichtgemäss zu verhalten.
II. Folgen ungerechtfertigter fristloser Entlassung für den Arbeitgeber
War eine fristlose Kündigung ungerechtfertigt, so hat der Arbeitnehmers gegen
den Arbeitgeber zwei nebeneinander stehende Ansprüche. Der Schadensersatzanspruch
bemisst sich nach dem entgangenen Verdienst, und zwar bei Arbeitsverhältnissen mit
unbestimmter Vertragszeit bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist. Zusätzlich
zum Schadenersatz kann auch eine Entschädigung fällig werden. Bei der Bemessung
des Entschädigungsanspruchs (bis zu 6 Monatslöhne!) sind neben dem Verschulden des
Kündigenden insbesondere wirtschaftliche Auswirkungen der Kündigung zu berücksichtigen.
Die Aufhebung der fristlosen Kündigung, also die Fortführung des Arbeitsverhältnisses,
ist im Gesetz nicht vorgesehen - es besteht kein Anrecht darauf.
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