Überstunden und Überzeit sind nicht das Gleiche

Im Arbeitsvertrag wird in der Regel eine bestimmte Arbeitsdauer vereinbart, die sog. Normalarbeitszeit. Der Arbeitnehmer ist zur Leistung von Arbeit verpflichtet, unter bestimmten Voraussetzungen auch über die Normalarbeitszeit hinaus. Bezüglich dieser Mehrarbeit ist zu unterscheiden zwischen Überstundenarbeit und Überzeitarbeit.
Für erstere gilt Art. 321 c OR, für letztere gilt zusätzlich die Vorschrift des Art. 12 f ArG (sofern das betreffende Arbeitsverhältnis nicht ausnahmsweise ausserhalb des Geltungsbereichs des Arbeitsgesetzes liegt, ArG 2-4).

Überstundenarbeit ist diejenige Mehrarbeit, die über die vertraglich abgemachte Normalarbeitszeit hinausgeht. Die Beweislast liegt diesbezüglich beim Arbeitnehmer. Eine Pflicht zur Leistung von Überstunden besteht gemäss Art. 321 c OR, der wegen Art. 361 OR unabdingbar ist, jedoch nur unter drei Voraussetzungen:

1. betriebliche Notwendigkeit
1. entsprechendes Leistungsvermögen des Arbeitnehmers
1. Zumutbarkeit für den betreffenden Arbeitnehmer

Ferner darf nicht gegen zwingende Normen des öffentlichen Arbeitsrechts verstoßen werden. Wer Mehrarbeit leisten muss, hat allerdings einen Anspruch auf Überstundenvergütung, OR 321 c III, wobei es den Parteien frei steht, statt dessen eine Kompensation durch Freizeit zu vereinbaren.
Als Überzeit bezeichnet man indessen jene Mehrarbeit, welche die im Arbeitsgesetz festgelegte Höchstarbeitszeit (je nach Beruf 45 bzw. 50 Wochenstunden, ArG 9) überschreitet. Sie ist die Obergrenze für abweichende Vereinbarungen im Sinne des Art. 321 c Abs. 3 OR. Damit Überzeitarbeit zulässig ist, müssen nicht nur die Voraussetzungen des OR 321 c erfüllt sein, sondern zudem die strengeren Bedingungen des Art. 12 ArG. Für Überzeitarbeit wird ebenfalls ein Zuschlag von 25 % geschuldet.

Nicht jede Überstundenarbeit ist also auch Überzeitarbeit.

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