Überstundenarbeit ist diejenige Mehrarbeit, die über die vertraglich abgemachte Normalarbeitszeit hinausgeht. Die Beweislast liegt diesbezüglich beim Arbeitnehmer. Eine Pflicht zur Leistung von Überstunden besteht gemäss Art. 321 c OR, der wegen Art. 361 OR unabdingbar ist, jedoch nur unter drei Voraussetzungen:
1. betriebliche Notwendigkeit
1. entsprechendes Leistungsvermögen des Arbeitnehmers
1. Zumutbarkeit für den betreffenden Arbeitnehmer
Ferner darf nicht gegen zwingende Normen des öffentlichen Arbeitsrechts verstoßen werden. Wer Mehrarbeit leisten muss, hat allerdings einen Anspruch auf Überstundenvergütung, OR 321 c III,
wobei es den Parteien frei steht, statt dessen eine Kompensation durch Freizeit zu vereinbaren.
Als Überzeit bezeichnet man indessen jene Mehrarbeit, welche die im Arbeitsgesetz festgelegte Höchstarbeitszeit (je nach Beruf 45 bzw. 50 Wochenstunden, ArG 9) überschreitet. Sie ist die
Obergrenze für abweichende Vereinbarungen im Sinne des Art. 321 c Abs. 3 OR. Damit Überzeitarbeit zulässig ist, müssen nicht nur die Voraussetzungen des OR 321 c erfüllt sein, sondern zudem
die strengeren Bedingungen des Art. 12 ArG. Für Überzeitarbeit wird ebenfalls ein Zuschlag von 25 % geschuldet.
Nicht jede Überstundenarbeit ist also auch Überzeitarbeit.