2. Die Vergabe: First come first serve
Die Domainnamen werden von Registrationsstellen vergeben. Weltweit ist hierfür ICANN (The Internet Corporation for Assigned Names and Numbers) zuständig und die Vergabe
von Domainnamen in der Schweiz (.ch / .li) nimmt SWITCH CH/LI DOM-REG vor.
Die schweizerische Registrationsstelle (wie auch die meisten anderen) vergeben die Domainnamen nach dem Prinzip "First come first serve(d)". Das bedeutet, dass die Anträge zur Registrierung eines
Domainnamen in der Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet werden. Es gilt also das Prioritätsprinzip oder wie es im Sachsenspiegel schon geheissen hat: wer zuerst kommt, mahlt zuerst.
Die Registrationsstelle prüft die Anträge nicht(!) darauf, ob der Antragsteller wirklich das Recht auf die Eintragung des Namens hat. Einzig krass sittenwidrige oder schon vergeben Domainnamen
werden nicht registriert (für Details vgl.
www.nic.ch
mit den Bestimmungen unter Acceptable Use Policy).
3. Das "bessere Recht" an dem Domainnamen
Die "First come first serve" Vergabe von Second Level Domains sowie die Monopolsituation des Erstanmelders sind eine Quelle für Probleme. In den Anfängen des Internet war die Ansicht, beim
Internet handle es sich um einen "rechtsfreien Raum", weit verbreitet. Dass dem nicht so ist, ist heute weitgehend bekannt, mithin haben Strafverfolgungen gegen Internetnutzer grosse Schlagzeilen
gemacht. Das Prinzip First come first serve berücksichtigt nicht, dass ein Dritter ein besseres Recht an einem Domainnamen haben kann und die Eintragung bestreiten kann.
Die folgende nicht abschliessende Aufzählung zeigt auf, worin rechtliche Probleme bestehen könnten.
a) Grundsatz
Die Aussage ist lapidar aber trotzdem wichtig. Wenn niemand ein "besseres" Recht als der Halter des Domainnamens hat, dann gehört der Domainname unbestreitbar dem Erstanmelder. Die
Hürden für die Bestreitung eines angemeldeten Halters sind dabei relativ hoch.
Dem Verfasser sind auch Fälle bekannt, wo grosse Konzerne mit "Druckmitteln" versucht haben, eine Domain für sich zu ergattern, obwohl sie kein besseres Recht daran hatten.
Es kann sich also durchaus lohnen, sich zur Wehr zu setzen.
Beispiel: anwalt-so.ch ist ein allgemeiner Begriff, an welchem niemand ein Namens-, Firmen oder sonst ein Recht geltend machen kann. Dem Schnelleren gehört das Recht am Domainnamen.
b) Namensrecht
Das bessere Recht eines Halters kann sich aus seinem Namensrecht ergeben. Wird jemand dadurch beeinträchtigt, dass ein anderer seinen Namen führt, so kann er dagegen gerichtlich
vorgehen.
Dabei ist die hier gewählte Bezeichnug "das bessere Recht" zu beachten. Fast jeder Personennamen kommt sehr häufig vor und jeder Namensträger mit dem gleichen Namen hat das
Recht, seinen Namen als Domain zu reservieren.
Streitigkeiten um Namen drehen sich teilweise auch um Gemeinde- und Städtenamen sowie anderen öffentlichrechtlichen Körperschaften. Das Bundesgericht
hat entschieden, dass ein öffentliches Interesse daran besteht, dass Gemeinden und Städte ihren Namen auch im Internet führen dürfen.
Beispiel:Jeder namens Markus Spielmann hat das Recht, die Domain markusspielmann.ch zu halten und keiner kann dem Erstanmelder (aufgrund seines Namens) die Domain streitig machen. Anders
sieht es aus bei luzern.ch, wo das Bundesgericht aufgrund des Namensrechts die Übertragung des Domainnamens auf die Stadt Luzern angeordnet hat (wobei nicht der Kanton Luzern die Gegenpartei war!).
c) Firmen und Markenrecht
Marken können im Markenregister eingetragen werden und Firmen werden im Handelsregister eingetragen. Diese Register verschaffen ihren Haltern einen rechtlichen Schutz für ihre Firma oder Marke.
Es sind verschiedene Kriterien zu betrachten, Begriffe des Allgemeingutes usw. haben einen verringerten Schutz und bei Marken ist von Bedeutung, für welche Produkte sie angemeldet sind.
Grundsätzlich verschaffen Firmen- und Markenrechte ihren Inhabern ein Schutzrecht gegenüber Dritten.
d) Unlauterer Wettbewerb
Vgl. hierzu insbesondere die Lizentiatsarbeit
Unlauterer Wettbewerb im Internet (lic. iur. Markus Spielmann, 980 Kb).
Ein Domainname kann unlauter sein, wenn er im Wettbewerb täuschend ist oder gegen Treu und Glauben verstösst, indem er andere Mitbewerber herabsetzt, Kunden in die Irre führt usw.
Beispiel:Das Bundesgericht hat unter den Regeln des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) den Domainnamen berneroberland.ch dem Verein Berner Oberland Tourismus
zugesprochen und einer Firma abgesprochen.
e) Weitere Rechtsgebiete
Domainnamen können auch unter anderen Titeln rechtlich relevant sein. Nicht auszuschliessen ist z.B. eine strafrechtliche Relevanz (Ehrverletzungen usw.) u.a.
4. Vorgehen
Ob Sie ein Mittel haben, um den Domainnamen eines Dritten für sich zu beanspruchen oder sich gegen einen Angriff von Dritten erfolgreich zur Wehr setzen können bedarf einer eingehenden
Abklärung im Einzelfall. Für eine Beratung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
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