Das Bauhandwerkerpfandrecht
Ein Leitfaden für Handwerker und Hinweis für Bauherren



Inhalt
  1.  Was ist das Bauhandwerkerpfandrecht?
  2.  Unter welchen Voraussetzungen kann ich meine Forderung sichern?
  3.  Macht in meinem Fall ein Bauhandwerkerpfandrecht Sinn?
  4.  Wie läuft das Verfahren ab?
  5.  Was kostet mich das?
  6.  Wie gehe ich vor?
  7.  Hinweise für Bauherren


1. Was ist das Bauhandwerkerpfandrecht

a) Grundgedanke
Ein Bauhandwerker, der an einem (Bau-)Werk auf einem Grundstück Arbeiten geleistet und ev. Material geliefert hat, kann seinen Werklohn sichern, indem er ein Pfandrecht auf dem Grundstück eintragen lässt. Gegenpartei des Handwerkers ist immer der Grundeigentümer, unabhängig davon, ob ein Dritter (häufig ein Architekt, General- oder Totalunternehmer oder in beschränktem Umfang sogar ein Mieter) dem Handwerker den Auftrag erteilt hat.
Wenn die Voraussetzungen für die Eintragung erfüllt sind und der Auftraggeber seiner Zahlungspflicht nicht nachkommt, hat letztendlich der Grundeigentümer die Rechnung des Handwerkers zu bezahlen, respektive diese wird als Pfandrecht sichergestellt.
Damit soll verhindert werden, dass Bauhandwerker, welche ihre Arbeit gemacht und Kosten getragen haben, für ihre Arbeit und das Material nicht bezahlt werden. Letztlich geht es auch um den Schutz von Arbeitsplätzen in den Unternehmen der Handwerker.

b) Der Grundeigentümer / Bauherr
Dass der Bauherr plötzlich Beklagter ist, kommt für ihn oft überraschend und ist unangenehm. Häufig hat der Bauherr nämlich sein Haus (oder sonst ein Werk) einem Architekten oder Generalunternehmer bereits voll bezahlt! Vor allem wer einen Generalunternehmervertrag unterzeichnet, läuft Gefahr, bei Konkurs des Generalunternehmers sein Bauwerk oder Teile davon zwei Mal zu bezahlen.
Ein Bauherr sollte sich dessen beim Abschluss eines Generalunternehmervertrages immer bewusst sein und z.B. die Zahlungsmodalitäten entsprechend vereinbaren (Vorbehalt betr. Schlusszahlung usw.).

c) Die Grenzen des Bauhandwerkerpfandrechts
Das drohende Bauhandwerkerpfandrecht ist eine Unsicherheit für den Bauherrn. Aus diesem Grund sind dem Eintragungsrecht enge Grenzen gesetzt. Das Bauhandwerkerpfandrecht muss innert drei Monaten nach der letzten Arbeit im Grundbuch eingetragen sein, das Einreichen des Gesuchs innert der Frist reicht nicht.
In Fällen wo der Mieter die Arbeiten bestellt hat (sog. Mieterbau) kann das Pfandrecht nur eingetragen werden, wenn der Vermieter in die Bauarbeiten eingewilligt hat und die Bauarbeiten einen dauernden objektiven Mehrwert des Werkes zur Folge hatten.


2. Unter welchen Voraussetzungen kann ich meine Forderung sichern?


3. Macht in meinem Fall ein Bauhandwerkerpfandrecht Sinn?

Das Bauhandwerkerpfandrecht kann eingetragen werden, sobald sich der Handwerker zu der Arbeitsleistung verpflichtet hat, also sofort nach Abschluss eines Werkvertrages. In der Regel macht ein so früh eingetragenes Bauhandwerkerpfandrecht wenig Sinn. Die Eintragung verursacht Kosten und die Grundeigentüer sind kaum bereit, einer Eintragung zuzustimmen. Die Eintragung wird regelmässig erst zum Thema, wenn die Forderungen des Handwerkers nicht bezahlt werden (ev. schon bei Akonto- / Abschlagszahlungen).

Manchmal reicht schon die Androhung, ein Bauhandwerkerpfandrecht im Grundbuch eintragen zu lassen. Entscheidend ist jedoch, dass sich der Bauhandwerker nicht zu lange von seinen Schuldnern hinhalten lässt. Ist die Dreimonatsfrist abgelaufen, kann sie nicht wiederhergestellt werden und die Sicherheit ist verloren - das muss vermieden werden.
Auch die Höhe der offenen Forderungen und die Komplexität des Falles sind entscheidend bei der Frage, ob sich die Eintragung lohnt. Es gilt, das Verhältnis zwischen Aufwand und Ertrag abzuschätzen.

Ob es sich lohnt ein Bauhandwerkerpfandrecht eintragen zu lassen muss somit von Fall zu Fall entschieden werden. Wenn Sie unsicher sind, lohnt es sich, die Sachlage dem Anwalt zu schildern und die Aussichten sowie den Aufwand abschätzen zu lassen.
Die Anwaltskosten können tiefer gehalten werden, wenn der Bauhandwerker vollständige Unterlagen (s. weiter unten) mitbringt und bei der Ermittlung des Sachverhaltes (Rechnungshöhe, Grundbuchnummer, Arbeitsrapporte usw.) mitwirkt.


4. Wie läuft das Verfahren ab?

Ziel ist, dass das Grundbuchamt eine Pfandforderung "Bauhandwerkerpfandrecht z.G. des Bauhandwerkers" im Baugrundstück einträgt.

Um die Eintragung bewirken zu können, muss entweder der Grundeigentümer (in der Regel der Bauherr) zustimmen oder man braucht ein gerichtliches Urteil. Weil die Dreimonatsfrist fix ist und es zu lange dauert bis ein Gerichtsurteil vorliegt, erwirkt man zunächst eine "vorläufige Eintragung" (Art. 961 ZGB). Um das Einhalten der Frist in jedem Fall sicherzustellen, verlangt man hier regelmässig ein Superprovisorium des Gerichtes. Das typische vorgehen ist also wie folgt:

  1. Einreichung eines Gesuches um superprovisorische Vormerkung des Pfandrechtes im Grundbuch (Art. 961 ZGB).
  2. Zuständig für die vorläufige Eintragung ist der Gerichtspräsident (§ 301 EGzZGB) im summarischen Verfahren (§ 237 EGzZGB).
  3. Die Beklagten (Grundeigentümer) werden angehört, in der Regel an einer Verhandlung.
  4. Das Superprovisorium wird durch den Gerichtspräsidenten als vorläufige Eintragung bestätigt, wenn die Berechtigung des Handwerkers glaubhaft ist.
  5. Danach wird dem Handwerker eine Frist angesetzt, um Klage einzureichen für die definitive Eintragung. Manchmal sind die Eigentümer auch einverstanden oder sie leisten anders Sicherheit (Geldhinterlegung)
  6. Mit Gerichtsurteil wird die definitive Eintragung verfügt oder das Bauhandwerkerpfandrecht gelöscht.
  7. Jetzt geht es darum, das Pfandrecht in Geld zu verwandeln. Hier steht der Weg der Pfandverwertung offen, wobei alle Bauhandwerkerforderungen gleich behandelt werden und das Bauhandwerkerpfandrecht wie jede Grundpfandschuld gehandhabt wird. Oft amortisieren die Eigentümer die Forderung der Bauhandwerker.


5. Was kostet mich das?

Die Kosten sind stark vom Einzelfall abhängig und können im Voraus nur schwer beziffert werden. Sie hängen von der Höhe der Forderung, der Komplexität des Falles, dem Verhalten der Parteien usw. ab.

Es fallen die folgenden Kosten an:
- Parteikosten (Anwaltskosten beider Parteien);
- Gerichtskosten;
- Grundbuchkosten (3 Promille der Pfandsumme).

Die Kosten werdem der unterlegenen Partei auferlegt, der Kläger hat die Kosten vorzuschiessen.


6. Wie gehe ich vor?

Am besten Sie vereinbaren mit uns einen Termin, wir informieren Sie über das Vorgehen, die Chancen und die Risiken.

Die folgenden Unterlagen sind nützlich oder zwingend erforderlich:
- Werkvertrag (Generalunternehmervertrag usw.);
- Arbeitsrapporte mit Datum ("letzter Hammerschlag");
- Rechnungen, Mahnungen;
- Angaben zu den Grundstücken (GB-Auszug, GB-Nrn.).


7. Hinweise für Bauherren

Üblicherweise ist der Bauherr auch Grundeigentümer. Der Grundeigentümer ist immer der Beklagte bei der Eintragung eines Pfandrechtes. Für Grundeigentümer kann die Klage aus heiterem Himmel erfolgen. Die Überraschung kann besonders gross sein, wenn ein General- oder Totalunternehmer oder der Mieter die Bauarbeiten ausführen lässt (z.B. beim Kauf eines schlüsselfertigen Neubaus). Jeder Bauhandwerker (auch Unterakkordanten!) kann, wenn er am Objekt gebaut hat, die Eintragung verlangen - unabhängig davon, ob der Grundeigentümer den Generalunternehmer bezahlt hat. Es besteht also die Gefahr, die Bauarbeiten doppelt zu bezahlen, wenn der Generalunternehmer Zahlungsunfähig wird. Das Bauhandwerkerpfandrecht kann dabei nicht im Voraus vertraglich verhindert werden!

Der Grundeigentümer / Bauherr kann sich schützen, indem er entweder die Handwerker direkt beauftragt (aufgepasst bei Unterakkordanten) und selbst bezahlt oder in einem Generalunternehmervertrag Vorbehalte anbringt, dass er entweder direkt an Handwerker bezahlen kann oder seine Zahlungen (teilweise) zurückhalten darf, bis die Handwerker für ihre Leistungen nachweislich befriedigt sind.


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