2. Unter welchen Voraussetzungen kann ich meine Forderung sichern?
3. Macht in meinem Fall ein Bauhandwerkerpfandrecht Sinn?
Das Bauhandwerkerpfandrecht kann eingetragen werden, sobald sich der Handwerker zu der Arbeitsleistung verpflichtet hat, also sofort nach Abschluss eines Werkvertrages. In der Regel
macht ein so früh eingetragenes Bauhandwerkerpfandrecht wenig Sinn. Die Eintragung verursacht Kosten und die Grundeigentüer sind kaum bereit, einer Eintragung zuzustimmen.
Die Eintragung wird regelmässig erst zum Thema, wenn die Forderungen des Handwerkers nicht bezahlt werden (ev. schon bei Akonto- / Abschlagszahlungen).
Manchmal reicht schon die Androhung, ein Bauhandwerkerpfandrecht im Grundbuch eintragen zu lassen. Entscheidend ist jedoch, dass sich der Bauhandwerker nicht zu lange von seinen
Schuldnern hinhalten lässt. Ist die Dreimonatsfrist abgelaufen, kann sie nicht wiederhergestellt werden und die Sicherheit ist verloren - das muss vermieden werden.
Auch die Höhe der offenen Forderungen und die Komplexität des Falles sind entscheidend bei der Frage, ob sich die Eintragung lohnt. Es gilt, das Verhältnis zwischen Aufwand
und Ertrag abzuschätzen.
Ob es sich lohnt ein Bauhandwerkerpfandrecht eintragen zu lassen muss somit von Fall zu Fall entschieden werden. Wenn Sie unsicher sind, lohnt es sich, die Sachlage dem Anwalt zu
schildern und die Aussichten sowie den Aufwand abschätzen zu lassen.
Die Anwaltskosten können tiefer gehalten werden, wenn der Bauhandwerker vollständige Unterlagen
(s. weiter unten) mitbringt und bei der Ermittlung des Sachverhaltes (Rechnungshöhe, Grundbuchnummer, Arbeitsrapporte usw.) mitwirkt.
4. Wie läuft das Verfahren ab?
Ziel ist, dass das Grundbuchamt eine Pfandforderung "Bauhandwerkerpfandrecht z.G. des Bauhandwerkers" im Baugrundstück einträgt.
Um die Eintragung bewirken zu können, muss entweder der Grundeigentümer (in der Regel der Bauherr) zustimmen oder man braucht ein gerichtliches Urteil. Weil die Dreimonatsfrist
fix ist und es zu lange dauert bis ein Gerichtsurteil vorliegt, erwirkt man zunächst eine "vorläufige Eintragung" (Art. 961 ZGB). Um das Einhalten der Frist in jedem Fall sicherzustellen,
verlangt man hier regelmässig ein Superprovisorium des Gerichtes. Das typische vorgehen ist also wie folgt:
5. Was kostet mich das?
Die Kosten sind stark vom Einzelfall abhängig und können im Voraus nur schwer beziffert werden. Sie hängen von der Höhe der Forderung, der Komplexität
des Falles, dem Verhalten der Parteien usw. ab.
Es fallen die folgenden Kosten an:
- Parteikosten (Anwaltskosten beider Parteien);
- Gerichtskosten;
- Grundbuchkosten (3 Promille der Pfandsumme).
Die Kosten werdem der unterlegenen Partei auferlegt, der Kläger hat die Kosten vorzuschiessen.
6. Wie gehe ich vor?
Am besten Sie vereinbaren mit uns einen Termin, wir informieren Sie über das Vorgehen, die Chancen und die Risiken.
Die folgenden Unterlagen sind nützlich oder zwingend erforderlich:
- Werkvertrag (Generalunternehmervertrag usw.);
- Arbeitsrapporte mit Datum ("letzter Hammerschlag");
- Rechnungen, Mahnungen;
- Angaben zu den Grundstücken (GB-Auszug, GB-Nrn.).
7. Hinweise für Bauherren
Üblicherweise ist der Bauherr auch Grundeigentümer. Der Grundeigentümer ist immer der Beklagte bei der Eintragung eines Pfandrechtes. Für Grundeigentümer
kann die Klage aus heiterem Himmel erfolgen. Die Überraschung kann besonders gross sein, wenn ein General- oder Totalunternehmer oder der Mieter die Bauarbeiten ausführen
lässt (z.B. beim Kauf eines schlüsselfertigen Neubaus). Jeder Bauhandwerker (auch Unterakkordanten!) kann, wenn er am Objekt gebaut hat, die Eintragung verlangen - unabhängig
davon, ob der Grundeigentümer den Generalunternehmer bezahlt hat. Es besteht also die Gefahr, die Bauarbeiten doppelt zu bezahlen, wenn der Generalunternehmer Zahlungsunfähig wird.
Das Bauhandwerkerpfandrecht kann dabei nicht im Voraus vertraglich verhindert werden!
Der Grundeigentümer / Bauherr kann sich schützen, indem er entweder die Handwerker direkt beauftragt (aufgepasst bei Unterakkordanten) und selbst bezahlt oder in
einem Generalunternehmervertrag Vorbehalte anbringt, dass er entweder direkt an Handwerker bezahlen kann oder seine Zahlungen (teilweise) zurückhalten darf, bis
die Handwerker für ihre Leistungen nachweislich befriedigt sind.
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