Revision des Bauhandwerkerpfandrechts ist vom Parlament beschlossen
In der Wintersession 2009 haben die eidgenössischen Räte die Teilrevision des
Immobiliarsachenrechts beschlossen. Teil dieser Gesetzesrevision sind auch
moderate Korrekturen beim Bauhandwerkerpfandrecht. RA Markus Spielmann hat in
Jusletter vom 10.09.2007 über die moderate Revision des Bauhandwerkerpfandrechts
berichtet (s.
Moderate Revision des Bauhandwerkerpfandrechts,
Markus Spielmann in Jusletter 10.09.07). Erfreulich ist, dass das Bauhandwerkerpfandrecht
wie bisher erhalten und zum Teil sogar ausgebaut wird. Die Vorlage hat in der
parlamentarischen Debatte noch Änderungen erfahren. Die Referendumsfrist läuft
bis zum 1. April 2010, anschliessend wird die Vorlage in Kraft gesetzt werden.
I. Verlängerung der Eintragungsfrist
Noch entgegen der Botschaft wurde nun beschlossen,die Frist für die Eintragung eines
Bauhandwerkerpfandrechts im Grundbuch (Art. 839 Abs. 2 ZGB) von drei auf vier
Monate zu erhöhen.
II. Eintragungsrecht für Subunternehmer nicht beschnitten
Eine Änderung, welche das Eintragungsrecht für Subunternehmer beschnitten hätte,
wurde nach lebhafter Diskussion (m.E. absolut zu Recht) abgelehnt. Subunternehmer
werden in Zukunft also nicht benachteiligt, wie dies zunächst vorgesehen war.
III. Abbrucharbeiten und Gerüstbau
Neu ist die Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts auch zulässig für den
Unternehmer, welcher Material und Arbeit oder Arbeit alleine zu Abbrucharbeiten oder
zum Gerüstbau geliefert haben. Bislang hatte das Bundesgericht diese Eintragungen
- in umstrittener Praxis - abgelehnt.
IV. Pfandrechtsanspruch bei Bauleistungen für Mieter und andere Berechtigte
Wie in der Botschaft schon vorgelegt, kann die Eintragung vorgenommen werden, wenn
ein Mieter, Pächter oder anderer Berechtigter am Grundstück Schuldner des Werklohnes
ist und der Eigentümer schriftlich die Zustimmung zur Bauarbeit gegeben hat.
V. Bürgschaft bei Grundstücken im Verwaltungsvermögen
Neu ist der Bauunternehmer auch geschützt, wenn er Arbeiten an Grundstücken der
öffentlichen Hand vornimmt. Es ist zwar nach wie vor unzulässig, ein Pfandrecht
bei Grundstücken des Verwaltungsvermögens (nicht aber des Finanzvermögens) der
öffentlichen Hand einzutragen. Neu gilt aber Folgendes:
- ist die Zuordnung zum Verwaltungsvermögen umstritten, kann vorläufig eingetragen werden.
- gehört ein Grundstück zum Verwaltungsvermögen, haftet der Eigentümer wie ein Bürge.
VI. Links zum Thema Bauhandwerkerpfandrecht:
Moderate Revision des Bauhandwerkerpfandrechts, Markus Spielmann in Jusletter 10.09.07
Leitfaden zum Bauhandwerkerpfandrecht
Rechtsanwalt und Notar Markus Spielmann, Januar 2010
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