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Eigentümer von Inhaberaktien aufgepasst

Mo 08.06.2015 15:48
Autor: RA Markus Spielmann, Olten

Warnung für Eigentümer von Inhaberaktien: Gesetz über die Umsetzung der revidierten GAFI-Empfehlungen

Ausgangslage

Das Bundesgesetz zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière verfolgt den Zweck, die Geldwäscherei und die Terrorismusfinanzierung zu bekämpfen. Treffen wird das Gesetz jedoch nicht primär Terroristen und Geldwäscher, sondern die rund 50'000 KMU in der Schweiz mit Inhaberaktien. Ohne böse Absichten werden viele davon jedoch keine Kenntnis erhalten, insbesondere nicht, weil viele KMU keine Revisionsstelle mehr haben, die sie auf solche Entwicklungen hinweist.

Inkrafttreten

Das GAFI-Gesetz tritt nach neustem Beschluss des Bundesrates gestaffelt in Kraft. Die Bestimmungen des OR, um welche es hier geht, werden schon ab dem 1. Juli 2015 gelten.

Inhaberaktien

Jede Aktiengesellschaft mit Inhaberaktien muss ab 1. Juli 2015 ein Verzeichnis der Inhaberaktionäre und -partizipanten führen. Wer Inhaberaktien besitzt, muss diesen Besitz anmelden und sich gegenüber der Gesellschaft ausweisen. Damit soll die Anonymität von Inhaberaktionären durchbrochen werden: diese kann nur noch über einen eingetragenen Finanzintermediär gewahrt werden. Die Folgen bei einer Nichtmeldung sind fatal: die Vermögensrechte des nicht gemeldeten Aktionärs verwirken nach sechs Monaten! Beispielsweise im Konkursfall würde sich der Inhaberaktionär mit Rückforderungen der konkursiten Gesellschaft konfrontiert sehen.

Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

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